Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 115/1981

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 115/1981

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 26. Feber 1981 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „800 Jahre Verduner Altar“ (BGBl. Nr. 115/1981)

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 26. Feber 1981 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „800 Jahre Verduner Altar“
StF: BGBl. Nr. 115/1981

Änderung

BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 1.

Anläßlich des 800-Jahr-Jubiläums des Verduner Altars werden ab dem 17. März 1981 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 2.

Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 38 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Tafelbild des Altars, welches Samson mit dem Löwen darstellt, und im Hintergrund einen Teil des Altars sowie die Umschrift „800 Jahre Verduner Altar in Klosterneuburg“, die Jahreszahlen „1181“ und „1981“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.
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