BGBl. Nr. 431/1984
BGBl. Nr. 431/1984
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Oktober 1984 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100. Todestag von Fanny Elßler“ (BGBl. Nr. 431/1984)
Beachte für folgende Bestimmung
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Oktober 1984 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100. Todestag von Fanny Elßler“
StF: BGBl. Nr. 431/1984
Änderung
BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
§ 1.
Anläßlich des 100. Todestages von Fanny Elßler werden ab dem 27. November 1984 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
§ 2.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 37 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 22,2 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat Fanny Elßler in einer Tanzpose, die Jahreszahl „1984“ sowie die Umschrift „100. TODESTAG VON FANNY ELSSLER“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.