BGBl. Nr. 439/1968
BGBl. Nr. 439/1968
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 5. Dezember 1968 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Kupfer-Nickel und Einziehung von Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Silber (BGBl. Nr. 439/1968)
Beachte für folgende Bestimmung
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 5. Dezember 1968 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Kupfer-Nickel und Einziehung von Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Silber
StF: BGBl. Nr. 439/1968
Änderung
BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )
Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
§ 1.
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, werden ab 15. Jänner 1969 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 5 Schilling in folgender Ausstattung ausgegeben werden: Die Münzen sind aus einer Legierung von 75 v. H. Kupfer und 25 v. H. Nickel herzustellen; ihr Durchmesser hat 23'5 mm, ihr Stückgewicht 4'8 g zu betragen. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
§ 2.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: Die eine Seite der Münze hat den Brustschild des Bundeswappens, seitlich umgeben von je einem Lorbeerzweig und der geteilten Jahreszahl des jeweiligen Prägejahres zu tragen. Darüber befindet sich die Ziffer „5“ und im Halbkreis das Wort „Schilling“. Die andere Seite der Münze hat einen zu Pferde sitzenden Reiter in der Tracht der Spanischen Reitschule bei der Levade, umgeben von der kreisförmigen Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münzen ist glatt zu gestalten. Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
§ 3.
Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, werden die auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. November 1960, BGBl. Nr. 236, ausgegebenen, aus einer Silberlegierung bestehenden Scheidemünzen zu 5 Schilling eingezogen. Mit Ablauf des 30. September 1969 verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch bis 30. September 1970 bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und bei der Oesterreichischen Nationalbank noch in Zahlung genommen und umgewechselt.