BGBl. Nr. 104/1948
BGBl. Nr. 104/1948
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. April 1948 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Groschen. (BGBl. Nr. 104/1948)
Beachte für folgende Bestimmung
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. April 1948 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Groschen.
StF: BGBl. Nr. 104/1948
Änderung
BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 146, werden vom 17. Juni 1948 an im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 5 Groschen in folgender Ausstattung ausgegeben werden:
Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 . Das 5-Groschen-Stück wird aus Zink geprägt und hat ein Stückgewicht von 2'5 g und einen Durchmesser von 19 mm. Es zeigt auf der Vorderseite das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“, auf der Rückseite die Wertziffer „5“, im oberenTeil, umgeben von der Umschrift „Groschen“; darunter die Jahreszahl der Prägung und unter derselben eine ornamentale Verzierung von stilisiertem Edelweiß. Die äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand ist gekerbt. Die Münzen zu 5 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel umgewandelt; bei den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Verwechslung gegen Banknoten angenommen. Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu 5 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.