Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 100/1984

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 100/1984

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 16. Feber 1984 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Schloß Grafenegg“ (BGBl. Nr. 100/1984)

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 16. Feber 1984 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Schloß Grafenegg“
StF: BGBl. Nr. 100/1984

Änderung

BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 1.

Ab dem 20. März 1984 werden Scheidemünzen zu 20 Schilling mit der Abbildung des Schlosses Grafenegg ausgegeben. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 2.

Die Münzen sind aus einer Legierung von 920 Tausendteilen Kupfer, 60 Tausendteilen Aluminium und 20 Tausendteilen Nickel herzustellen. Der Durchmesser der Münze hat 27,7 mm, ihr Stückgewicht 8 g zu betragen. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1984“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordneten Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.
(2) Die andere Seite der Münze hat die Nordfassade des Schlosses Grafenegg, das Niederösterreichische Wappen sowie die Inschrift „SCHLOSS GRAFENEGG“, „NIEDERÖSTERREICH“ und die Jahreszahl „1984“ zu zeigen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.
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