Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 436/1975

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 436/1975

2. Ausgabe (BGBl. Nr. 436/1975)

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Juli 1975 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (2. Ausgabe)
StF: BGBl. Nr. 436/1975

Änderung

BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 115/1973 und Nr. 773/1974 wird verordnet:

§ 1.

Anläßlich der XII. Olympischen Winterspiele in Innsbruck im Jahre 1976 werden ab dem 12. August 1975 (Prägestätte Wien) und ab dem 16. September 1975 (Prägestätte Hall/Tirol) Scheidemünzen zu 100 Schilling ausgegeben. Beachte für folgende Bestimmung zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988

§ 2.

Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15'36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen. Beachte für folgende Bestimmung zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat die Randschrift „XII. Olympische Winterspiele Innsbruck 1976“, die fünf Olympischen Ringe sowie eine Stadtansicht von Innsbruck zu tragen.
(2) Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“, das Wort „Schilling“ und das Zeichen der Prägestätte zu tragen.
(3) Als Zeichen der Prägestätte habden die Münzen a) der Prägestätte Wien das Wiener Wappen und b) der Prägestätte Hall/Tirol das Tiroler Wappen zu tragen.
(4) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
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