BGBl. II Nr. 256/2000
BGBl. II Nr. 256/2000
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in der Steiermark (BGBl. II Nr. 256/2000)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in der Steiermark
StF: BGBl. II Nr. 256/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999 , wird verordnet:
Der Straßenteil 1. der B 24 Hochschwab Straße von km 20,37 bis km 20,57 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 481/1991 bestimmten - Abschnitt “Lawinengalerie Schüttbrückenlahn”, 2. der B 24 Hochschwab Straße von km 34,32 bis km 34,36 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 481/1994 bestimmten - Abschnitt “Tunnel Dippelbauerlahn”, 3. der B 24 Hochschwab Straße von km 47,00 bis km 47,22 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 637/1990 bestimmten - Abschnitt “Lawinentunnel Hesslahn”, 4. der B 114 Triebener Straße von km 5,50 bis km 5,76 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 270/1982 bestimmten - Abschnitt “Brodjäger Triebenbachbrücke”, 5. der B 117 Buchauer Straße von km 5,68 bis km 9,149 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 330/1981 bestimmten - Abschnitt “St. Gallen” und 6. der B 117 Buchauer Straße von km 1,40 bis km 2,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 761/1990 bestimmten - Abschnitt “Altenmarkt-Weißenbach” für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.