Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 201/1992

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 201/1992

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 22 Donauufer Autobahn – Anschlußstelle Reichsbrücke im Bereich der Stadt Wien (BGBl. Nr. 201/1992)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 22 Donauufer Autobahn – Anschlußstelle Reichsbrücke im Bereich der Stadt Wien
StF: BGBl. Nr. 201/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:
Die Teile der Rampen 300 R von km 0,00 bis km 0,35 und 500 R von km 0,00 bis km 0,30 der Anschlußstelle Reichsbrücke der A 22 Donauufer Autobahn werden als Bundesstraße aufgelassen. Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenteile (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden Planunterlagen (Lageplan im Maßstab 1:2000) zu ersehen.
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