Monitoring Gesetzessammlung

(EGAPV)

AT - Österreichisches Bundesrecht

(EGAPV)

EGAPV ((EGAPV))

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute (EGAPV)
StF: BGBl. II Nr. 348/2011

Änderung

BGBl. II Nr. 345/2015
BGBl. II Nr. 94/2017
BGBl. II Nr. 197/2018
BGBl. II Nr. 143/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107, wird verordnet:

§ 1.

(1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
(2) Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010 hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010 , sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen. Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden (vgl. § 3 Abs. 2).

§ 2.

(1) Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
(2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein E-Geld-Institut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.

§ 3.

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(2) § 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden. Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden (vgl. § 3 Abs. 5).

Anlage gemäß § 14 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 zum Prüfungsbericht (AzP)

Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des E-Geld-Instituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des E-Geld-Instituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht. Unterschrift: (Datum) (Abschlussprüfer)

Teil I

Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters: Prüfungsdauer (in Personentagen): Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des E-Geld-Instituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage): (Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)

1. Konsolidierung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Konsolidierungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010: Feststellungen: Gesetzesreferenz 1.1.

2. Eigenmittelanforderungen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 11 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010: Feststellungen: Gesetzesreferenz 2.1. Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 E-Geldgesetz 2010: Feststellungen: Gesetzesreferenz 2.2. Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten gemäß § 11 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010: Feststellungen: Gesetzesreferenz 2.3. Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln gemäß § 11 Abs. 7 E-Geldgesetz 2010: Feststellungen: Gesetzesreferenz 2.4.

3. Bedingungen für die Gewährung von Krediten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend § 3 Abs. 3 und 4 E-Geldgesetz 2010 für die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten: Feststellungen: Gesetzesreferenz 3.1.

4. Sicherung der Kundengelder

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die Sicherung der Kundengelder gemäß § 12 E-Geldgesetz 2010: Feststellungen: Gesetzesreferenz 4.1.

5. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 4 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 11 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018 , und den §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, den §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016 : Feststellungen: Gesetzesreferenz 5.1. Anzahl der Verdachtsmeldungen: 5.2.

6. Interne Revision

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die interne Revision gemäß § 20 Abs. 4 ZaDiG 2018: Feststellungen: Gesetzesreferenz 6.1.

7. Sorgfaltspflichten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gemäß § 20 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 ZaDiG 2018: Feststellungen: Gesetzesreferenz 7.1.

8. Organisation und Führung des E-Geldinstituts

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Organisation und solide und umsichtige Führung des E-Geld-Instituts gemäß § 4 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018: Feststellungen: Gesetzesreferenz 8.1.

9. Änderung der Konzessionsgrundlagen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Änderung der Konzessionsgrundlagen gemäß § 7 E-Geldgesetz 2010: Feststellungen: Gesetzesreferenz 9.1.

10. Vertrieb über Dritte und Haftung für zurechenbare Personen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Vertrieb von E-Geld über Dritte und Haftung für zurechenbare Personen gemäß den §§ 15 und 16 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010: Feststellungen: Gesetzesreferenz 10.1.

11. Verbot der Verzinsung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Verbot der Verzinsung gemäß § 20 E-Geldgesetz 2010: Feststellungen: Gesetzesreferenz 11.1.

12. Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen gemäß § 24 ZaDiG 2018: Feststellungen: Gesetzesreferenz 12.1.

13. Auslagerung von Aufgaben

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Auslagerung von Aufgaben gemäß § 21 ZaDiG 2018: Feststellungen: Gesetzesreferenz 13.1.

14. Agenten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Agenten gemäß § 22 ZaDiG 2018: Feststellungen: Gesetzesreferenz 14.1.

Teil II

15. Konzessionierung

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Konzessionierung des E-Geld-Instituts (z. B. Übereinstimmung der erteilten Konzession mit dem Geschäftsmodell): Gesetzesreferenz 15.1.

16. Eigentümerbestimmungen

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß § 8 E-Geldgesetz 2010: Gesetzesreferenz 16.1. 17. Beachtung von sonstigen wesentlichen Rechtsvorschriften Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung sonstiger Vorschriften des E-Geldgesetzes 2010, des ZaDiG 2018, des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr . 532/1993 , der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, und anderer für E-Geld-Institute wesentlicher Rechtsvorschriften: Gesetzesreferenz 17.1.
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