Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 132/2013

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 132/2013

Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (BGBl. III Nr. 132/2013)

Langtitel

Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
StF: BGBl. III Nr. 132/2013 (NR: GP XXIV RV 1716 AB 1877 S. 164. BR: AB 8755 S. 811. )

Änderung

BGBl. III Nr. 314/2013 (K – Geltungsbereich)

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 2 des Beschlusses wurde am 30. Juli 2012 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieser Beschluss gemäß seinem Art. 2 mit 1. Mai 2013 in Kraft.
Der Beschluss (2011/199/EU) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 91 vom 06.04.2011 S. 1, veröffentlicht.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2012
den Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Der Bundesrat hat beschlossen:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 4 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

BESCHLÜSSE BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(2011/199/EU)

(Anm.: Der Beschluss ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Beschluss
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