Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 382/1988

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 382/1988

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juli 1988 über die Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 18 Abs. 5 und 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (BGBl. Nr. 382/1988)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juli 1988 über die Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 18 Abs. 5 und 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
StF: BGBl. Nr. 382/1988

Änderung

BGBl. Nr. 932/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1988 wird verordnet:

§ 1.

Für die nach § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Unfallversicherung Teilversicherten hat das Arbeitsmarktservice im Sinne dieser Gesetzesstelle die Beitragsgrundlagen auf Grundlage der Monatserfolgsnachweise des Bundes zusammengefaßt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.

§ 2.

Zur Sicherstellung der zweckmäßigsten Art der An- und Abmeldung der nach Maßgabe des § 1 in der Unfallversicherung Teilversicherten und zur Sicherstellung des Beitragseinzuges kann zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.

§ 3.

Die Bestimmungen sind auf gemäß § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ab 1. Jänner 1988 in der Unfallversicherung Teilversicherte anzuwenden.
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