Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 260/2014

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 260/2014

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die zeitlich befristete Festlegung eines Düngemittelausbringungsverbotszeitraumes (BGBl. II Nr. 260/2014)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die zeitlich befristete Festlegung eines Düngemittelausbringungsverbotszeitraumes
StF: BGBl. II Nr. 260/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 55p Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014 , wird verordnet:
Die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. Mai 2012, Nr. 87, in der Fassung Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. November 2012, Nr. 224, wird auf Anregung der Landeshauptmänner von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt: „
(6) Auf Anregung der Landeshauptmänner von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich beginnt abweichend von Abs. 1 letzter Satz im Jahr 2014 der Verbotszeitraum für die Ausbringung der in Abs. 1 erster Satz geregelten stickstoffhältigen Stoffe auf Ackerflächen, auf denen nach der Ernte von Körnermais oder Zuckerrübe bis 30. Oktober Grünschnittroggensorten, Winterrübsen, Perko, Wintererbsen, Wicke oder pannonische Zottelwicke oder weitere Hauptkulturen mit späten Anbauzeitpunkten (z.B. Winterweizen oder Winterroggen) angebaut werden, in nachstehenden Gebieten mit 15. November: Burgenland: Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersorf Kärnten: gesamtes Landesgebiet Niederösterreich: gesamtes Landesgebiet Oberösterreich: gesamtes Landesgebiet“ 2. In § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: „
(3) § 2 Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2014 , tritt mit Ablauf des 16. November 2014 außer Kraft.“
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