Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 159/1998

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 159/1998

Übersetzung (BGBl. III Nr. 159/1998)

Langtitel

(Übersetzung)
Multilaterale Vereinbarung M69 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24 b) in Großpackmitteln (IBC)
StF: BGBl. III Nr. 159/1998

Änderung

BGBl. III Nr. 185/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 204/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 234/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 115/2002 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Belgien III 159/1998 *Frankreich III 159/1998 *Italien III 234/1999 *Liechtenstein III 204/1999 *Luxemburg III 115/2002 *Slowakei III 185/1998

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 24. August 1998 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
ADR-Vertragsparteien:
Datum der Unterzeichnung:
Frankreich
8. April 1998
Belgien
20. Mai 1998
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2404
(2) und 3600 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) darf Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24 b), UN 2555, mit Wasser bedeckt in metallenen Großpackmitteln (IBC) mit einem Fassungsraum von 4,5 m 3 unter folgenden Bedingungen befördert werden: 1. Ein Muster dieser IBC ist den in Abschnitt IV des Anhangs A.6 festgelegten Bauartmusterprüfungen zu unterziehen. 2. Jeder IBC ist danach einer Inspektion gemäß Rn. 3663 zu unterziehen, aus der sich sein Zustand und die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster feststellen läßt. 3. Auf jedem Behälter, für den alle Überprüfungen zufriedenstellend waren, ist eine Kennzeichnung mit nachstehenden Einzelheiten anzubringen; diese muß enthalten: – Name des Unternehmens, welches Eigentümer/Halter ist; – die Angabe „Nitrocellulose unter Wasser“; – die Nummer des Behälters; – das Datum der Überprüfung; – der Stempel oder Siegel der Organisation oder Gesellschaft, welche die Prüfung durchgeführt hat; – die Nummer des Prüfberichts in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung. 4. Leere Behälter gemäß dieser Vereinbarung sind gereinigt zurückzugeben. 5. Diese Vereinbarung entbindet nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften des ADR, insbesondere der wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen gemäß Rn. 3662 und 3663 sowie der in Rn. 3612
(2) festgelegten zusätzlichen Kennzeichnung. 6. Die zuständigen Behörden der Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung sind unverzüglich von jedem Zwischenfall bei den hiermit zugelassenen Beförderungen zu unterrichten. 7. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR“. 8. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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