Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 64/1997

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 64/1997

Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Polens, Schwedens sowie Norwegens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) in Druckgaspackungen und Kartuschen (BGBl. III Nr. 64/1997)

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Polens, Schwedens sowie Norwegens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) in Druckgaspackungen und Kartuschen
StF: BGBl. III Nr. 64/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:
Die Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Polens, Schwedens sowie Norwegens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) in Druckgaspackungen und Kartuschen ( BGBl. Nr. 240/1992 ) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht