Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 258/1969

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 258/1969

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BGBl. Nr. 258/1969)

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
StF: BGBl. Nr. 258/1969 (NR: GP XI RV 1024 AB 1154 S. 132. BR: S. 274. )

Präambel/Promulgationsklausel

in dem Wunsch, den herkömmlichen Grundsatz der Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen auf den Gebieten der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege zu bekräftigen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 16. Mai 1969 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 am 1. Jänner 1970 in Kraft.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 17. Jänner 1966 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Schlußprotokoll, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 15. April 1969

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Österreich“ die Republik Österreich, „Bundesrepublik“ die Bundesrepublik Deutschland; 2. „Hoheitsgebiet“ in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet, in bezug auf die Bundesrepublik den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; 3. „Staatsangehöriger“ in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger, in bezug auf die Bundesrepublik einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; 4. „Fürsorge“ alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben; 5. „Jugendwohlfahrtspflege“ alle nicht unter Fürsorge (Punkt 4) fallenden gesetzlich begründeten Maßnahmen und Leistungen im Interesse Minderjähriger, die von den Trägern der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege gewährt, durchgeführt oder überwacht werden, ohne Rücksicht darauf, welche Stelle sie angeordnet hat; 6. „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, welche die in den Punkten 4 und 5 umschriebenen Rechtsgebiete regeln und im Hoheitsgebiet oder im jeweiligen Teil des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei in Kraft sind; 7. „zuständige Behörde“ in bezug auf Österreich das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich der Regelungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrtspflege das Bundesministerium für soziale Verwaltung, in bezug auf die Bundesrepublik den Bundesminister des Innern, hinsichtlich der Regelungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrtspflege den Bundesminister für Familie und Jugend; 8. „Träger der öffentlichen Fürsorge“ in bezug auf Österreich die Bezirks- und die Landesfürsorgeverbände, in bezug auf die Bundesrepublik die örtlichen und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe; 9. „Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege“ in bezug auf Österreich die Bundesländer mit ihren Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämtern) und die Landesregierungen, in bezug auf die Bundesrepublik die Gemeinden, Gemeindeverbände und Länder als Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit ihren Jugendämtern, Landesjugendämtern und obersten Landesjugendbehörden; 10. „Heimatstaat“ den Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit im Sinne des Punktes 3 eine Person besitzt; 11. „Aufenthaltsstaat“ den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person, auf die sich dieses Abkommen bezieht, aufhält.

TEIL II GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE

Artikel 2

(1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die ein von der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 28 des genannten Abkommens ausgestelltes gültiges Reisedokument besitzen.

Artikel 3

Gewährt eine Vertragspartei einem ihrer Staatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhält, Fürsorge, so bleiben solche Zuwendungen im Aufenthaltsstaat bei der Festsetzung von Art und Maß der Fürsorge sowie bei der Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die Zuwendungen die wirtschaftliche Lage des Hilfsbedürftigen so günstig beeinflussen, daß daneben Fürsorge des Aufenthaltsstaates ungerechtfertigt wäre.

Artikel 4

Ein Ersatz der Kosten der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege für die in Artikel 2 bezeichneten Personen findet zwischen den Vertragsparteien nicht statt. Die Regelung des Artikels 10 Absatz 1 bleibt unberührt.

TEIL III ÜBERLEITUNG VON ANSPRÜCHEN, AMTSHILFE

Artikel 5

(1) Kann ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der einen Vertragspartei nach den für ihn maßgebenden Vorschriften Ersatz von Aufwendungen von dem Unterstützten oder einem Unterhaltspflichtigen (Kostenersatzpflichtige) verlangen, so ist, wenn der Kostenersatzpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, der für den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege auf Ersuchen des Trägers der Leistung berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen für diesen die Ansprüche gegen den Kostenersatzpflichtigen nach den für den ersuchten Träger maßgebenden Vorschriften geltend zu machen.
(2) Ist ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der einen Vertragspartei nach den für ihn maßgebenden Vorschriften berechtigt, Ansprüche des Unterstützten gegen einen Dritten, der dem Unterstützten gegenüber geldwerte Verpflichtungen hat, auf sich überzuleiten, so ist, wenn der Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, der für den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege auf Ersuchen des Trägers der Leistung berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen für diesen die Ansprüche gegen den Dritten nach den für ihn in bezug auf den Übergang von Ansprüchen maßgebenden Vorschriften geltend zu machen.
(3) Hat ein Unterstützter, der einen Anspruch auf Nachzahlung von Kriegsschadenrente nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 446) – LAG – in der jeweils geltenden Fassung hat, Leistungen von einem österreichischen Träger der öffentlichen Fürsorge erhalten, so kann dieser den für den Sitz des Ausgleichsamtes zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Fürsorge um Regelung des Kostenersatzes ersuchen. Das Ersuchen bewirkt den Übergang des Anspruchs auf Kriegsschadenrente auf den deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge zugunsten des Trägers der Leistung insoweit, als der Anspruch auf den deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge nach § 292 LAG übergehen würde, wenn dieser Fürsorge gewährt hätte. Gewährt der österreichische Träger der öffentlichen Fürsorge im vorbezeichneten Fall Unterbringung in Anstalts- oder Heimpflege, so zahlt er dem Unterstützten ein Taschengeld in Höhe des Betrages, den ein deutscher Träger der öffentlichen Fürsorge nach § 292 LAG zu gewähren hätte.
(4) Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend, wenn laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente nach § 292 LAG auf Ersuchen des österreichischen Trägers der öffentlichen Fürsorge nach Absatz 2 übergeleitet werden.
(5) In den Fällen des Artikels 3 sind aus den Leistungen des Kostenersatzpflichtigen oder des Dritten zunächst die Ersatzansprüche des ersuchenden Trägers der öffentlichen Fürsorge oder der Sozialversicherung zu befriedigen.

Artikel 6

(1) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Heranziehung eines Unterstützten oder eines Unterhaltspflichtigen (Kostenersatzpflichtige) und anderer, die einem Unterstützten gegenüber geldwerte Verpflichtungen haben. Die Amtshilfe wird in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie im innerstaatlichen Bereich geleistet.
(2) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien vertreten einander vor Gericht bei der Geltendmachung von Ansprüchen der im Absatz 1 bezeichneten Art und von Unterhaltsansprüchen im Rahmen der gesetzlichen und der bestellten Amtsvormundschaft und der bestellten Amtskuratel.
(3) Vorschriften einer Vertragspartei, die Kosten-, Gebühren- oder Abgabenfreiheit für Rechtsgeschäfte und Amtshandlungen aus Anlaß der Beantragung, der Gewährung oder des Ersatzes von Leistungen der Fürsorge oder aus Anlaß von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege vorsehen, gelten auch zugunsten der Staatsangehörigen, der Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei. Dies gilt für das streitige Verfahren vor Gericht nur zugunsten der Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei und nur, wenn sie nach Absatz 2 vertreten werden. Vorschriften über die Gewährung von Armenrecht bleiben unberührt.
(4) Vorschriften, nach denen Verwaltungsbehörden, Träger von Sozialleistungen, Arbeitgeber, Unterhaltspflichtige oder sonstige Personen oder Stellen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet sind, gelten auch, wenn ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege nach Absatz 1 oder 2 tätig wird.
(5) Die Gerichte sowie die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der beiden Vertragsparteien können bei der Anwendung dieses Abkommens in den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a nur über die zuständigen Behörden, im übrigen jedoch unmittelbar miteinander verkehren.

TEIL IV RÜCKKEHR, RÜCKSCHAFFUNG

Artikel 7

(1) Äußert ein hilfsbedürftiger Staatsangehöriger der einen Vertragspartei, der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Absicht, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, so hat der Aufenthaltsstaat die Kosten der Reise und des Transportes des Hausrates bis zur Grenze des Heimatstaates zu tragen, wenn a) die Rückkehr nach der übereinstimmenden Meinung beider Vertragsparteien in seinem wohlverstandenen Interesse liegt oder b) der Aufenthaltsstaat nach mindestens dreimonatigem Aufenthalt den weiteren Aufenthalt nicht gestattet.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so hat der Aufenthaltsstaat auch die Kosten der Reise und des Transportes des Hausrates derjenigen hilfsbedürftigen Familienangehörigen zu tragen, die den Hilfsbedürftigen zu begleiten oder ihm zu folgen beabsichtigen, sofern sie dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Hilfsbedürftige besitzen. Das gleiche gilt, wenn der Heimatstaat des Hilfsbedürftigen dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern, die nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzen, die Einreise und den Aufenthalt gestattet.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe b vor, so ist dem Hilfsbedürftigen zur Vorbereitung der Ausreise eine Frist von mindestens zwei Wochen zu gewähren, es sei denn, daß eine sofortige Abschiebung aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint.

Artikel 8

(1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.
(2) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grunde entgegen.

Artikel 9

(1) Als Aufenthalt gilt auch der Dienst auf Schiffen, die im Schiffsregister des Aufenthaltsstaates eingetragen sind.
(2) Der Aufenthalt im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 gilt bei Abwesenheit bis zur Dauer eines Monates nicht als unterbrochen.
(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt.

TEIL V SONDERREGELUNG FÜR GRENZGEBIETE

Artikel 10

(1) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet seines Heimatstaates hat, mit Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung des zuständigen Trägers der öffentlichen Fürsorge seines Heimatstaates hilfsbedürftig in eine Krankenanstalt, in eine Heil- und Pflegeanstalt oder in ein Altersheim im Grenzgebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen, so ist der Heimatstaat abweichend von Artikel 4 verpflichtet, dem Aufenthaltsstaat die aus einer solchen Unterbringung erwachsenden Fürsorgekosten zu erstatten; die Kostenerstattung darf jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen verlangt werden, die bei der Unterbringung eines Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates entstünden.
(2) Die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn eine Aufnahme in die Anstalt oder das Altersheim weder aus medizinischen Gründen noch aus Gründen der Menschlichkeit geboten ist; sie gilt als erteilt, wenn sie der Träger der öffentlichen Fürsorge des Heimatstaates nicht innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Antrages auf Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung versagt.
(3) Als Grenzgebiet gilt der entlang der gemeinsamen Grenze gelegene Teil des Hoheitsgebietes jeder Vertragspartei, der im allgemeinen eine Tiefe bis zu zehn Kilometern hat. Die Liste der in diesem Gebiet gelegenen österreichischen und deutschen Gemeinden ist im Anhang II zu diesem Abkommen enthalten. Die zuständigen Behörden teilen einander Änderungen der Bezeichnung der Gemeinden sowie Fälle einer Vereinigung oder Teilung von Gemeinden mit; sonstige Änderungen der Liste im Rahmen von Satz 1 nehmen sie gemeinsam vor.

Artikel 11

Die erstattungspflichtigen Fürsorgeleistungen des Aufenthaltsstaates nach Artikel 10 Absatz 1 gelten hinsichtlich der Ansprüche auf Kostenersatz und des Übergangs von Ansprüchen gegen Dritte als Leistungen, die der Träger der öffentlichen Fürsorge des Heimatstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt hat.

TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

(1) Die Bestimmungen des Vormundschaftsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom 5. Februar 1927 werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
(2) Die Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über Pflegekinderschutz (Ziehkinderschutz) und über den Geschäftsverkehr in Jugendsachen vom 4. Juni 1932 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.

Artikel 13

(1) Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang I beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang I mitzuteilen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, sind im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien nur zu berücksichtigen, wenn diese es vereinbaren.

Artikel 14

Die zuständigen Behörden werden sich über die technischen Fragen der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere über die Art und Weise des gegenseitigen Verkehrs, verständigen.

Artikel 15

(1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einvernehmlich beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Dieser ist von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderliche Ernennung vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennung vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitgliedes sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, es sei denn, daß das Schiedsgericht eine andere Kostenentscheidung trifft. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Artikel 16

Das diesem Abkommen beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 17

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich gekündigt wird.

Artikel 18

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 19

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalenderjahres in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Jänner 1966, in zwei Urschriften. Anhang I

Liste der die Rechtsgebiete der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege regelnden gesetzlichen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien

1. In Österreich: im Burgenland das Gesetz vom 7. Februar 1950, LGBl. Nr. 8/1951, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Burgenland und Kundmachung des Landeshauptmannes vom 9. Juli 1959, LGBl. Nr. 10, über die Aufhebung einiger Bestimmungen des Fürsorgerechtes durch den Verfassungsgerichtshof; in Kärnten das Gesetz vom 15. März 1949, LGBl. Nr. 23, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Kärnten, in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juli 1961, LGBl. Nr. 49; in Niederösterreich das Gesetz vom 12. Mai 1949, LGBl. Nr. 40, über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge und Kundmachung des Landeshauptmannes vom 13. August 1955, LGBl. Nr. 97, über die Aufhebung einiger Bestimmungen des Fürsorgerechtes durch den Verfassungsgerichtshof; in Oberösterreich das Gesetz vom 18. Mai 1949, LGBl. Nr. 53, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Oberösterreich und Kundmachung des Landeshauptmannes vom 26. Juli 1956, LGBl. Nr. 24, betreffend die Aufhebung einzelner fürsorgerechtlicher Vorschriften durch den Verfassungsgerichtshof; in Salzburg das Gesetz vom 17. November 1948, LGBl. Nr. 11/1949, über die vorläufige Regelung des Fürsorgewesens und der Jugendfürsorge im Lande Salzburg, in der Fassung des Gesetzes vom 26. April 1950, LGBl. Nr. 57; in Steiermark das Gesetz vom 5. Jänner 1949, LGBl. Nr. 7, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Steiermark, und im Gesetz vom 6. Juni 1956, LGBl. Nr. 43, über die Aufhebung fürsorgerechtlicher Vorschriften; in Tirol das Gesetz vom 11. November 1948, LGBl. Nr. 11/1949, über die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Tirol; in Vorarlberg das Gesetz LGBl. Nr. 4/1949 über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung, LGBl. Nr. 51/1949; in Wien das Gesetz vom 23. Dezember 1948, LGBl. Nr. 11/1949, über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge und Jugendwohlfahrt unter Berücksichtigung des § 37 Z 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1955, betreffend die Jugendwohlfahrt, LGBl. Nr. 14. Bundesgesetz vom 9. April 1954, BGBl. Nr. 99, womit Grundsätze über die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften über die Jugendwohlfahrt erlassen werden (Jugendwohlfahrtsgesetz – JWG.) und die bezüglichen Landesausführungsgesetze: Burgenland: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 16. November 1957, LGBl. Nr. 2/1958; Kärnten: Jugendwohlfahrtsordnung vom 9. Februar 1956, LGBl. Nr. 15 (Druckfehlerberichtigungen: LGBl. Nr. 27/1956 und LGBl. Nr. 18/1957); Niederösterreich: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 14. November 1956, LGBl. Nr. 121; Oberösterreich: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 19. Juli 1955, LGBl. Nr. 82; Salzburg: Jugendwohlfahrtsordnung vom 4. Juli 1956, LGBl. Nr. 39; Steiermark: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 16. November 1957, LGBl. Nr. 35/1958; Tirol: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 23. Mai 1955, LGBl. Nr. 28; Vorarlberg: Jugendfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 17/1959, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/1961; Wien: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 17. Juni 1955, LGBl. Nr. 14. 2. In der Bundesrepublik: a) das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1027); b) das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700); c) das Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1205); d) Landesausführungsgesetze zum Bundessozialhilfegesetz Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 23. April 1963 (GesBl. f. Baden-Württemberg S. 33 (Nr. 5 vom 25. 4. 1963)) Bayern: Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AGBSHG) vom 26. Oktober 1962 (Bayer. GVBl. S. 272 (Nr. 19 vom 31. 10. 1962)) Berlin: Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. f. Berlin S. 471 (Nr. 21 vom 24. 5. 1962)) Bremen: Bremisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (BrAGBSHG) vom 5. Juni 1962 (GesBl. d. Freien Hansestadt Bremen S. 149 (Nr. 27 vom 15. 6. 1962)) Hessen: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (HAG/BSHG) vom 28. Mai 1962 (GVBl. f. d. Land Hessen S. 273 (Nr. 15 vom 30. 5. 62)) Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 29. Juni 1962 (Niedersächs. GVBl. S. 69 (Nr. 14 vom 30. 6. 1962)) Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG/BSHG) vom 25. Juni 1962 (GVBl. f. d. Land Nordrhein-Westfalen S. 344 (Nr. 41 vom 27. 6. 1962)) Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) – AGBSHG – vom 8. März 1963 (GVBl. f. Rheinland-Pfalz S. 79 (Nr. 15 vom 19. 3. 1963)) Saarland: Gesetz Nr. 776 zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 vom 6. Februar 1963 (Amtsbl. d. Saarlandes S. 143 (Nr. 16 vom 29. 3. 1963)) Schleswig-Holstein: Gesetz zur Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) vom 6. Juli 1962 (GVBl. f. Schleswig-Holstein S. 271 (Nr. 29 vom 23. 7. 1962)) e) Landesausführungsgesetze zum Jugendwohlfahrtsgesetz Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1963 (GesBl. f. Baden-Württemberg S. 99 (Nr. 12 vom 18. 7. 1963)) mit Änderung der §§ 31 Abs. 1 und 2 und 32 durch Gesetz vom 5. Mai 1964 (GesBl. S. 253 (Nr. 12 vom 13. 5. 1964)) Bayern: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften – Jugendamtsgesetz (JAG) – vom 23. Juli 1965 (Bayer. GVBl. S. 194 (Nr. 11 vom 30. 7. 1965)) Bremen: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt i. d. F. vom 1. Juli 1962 (GesBl. d. Freien Hansestadt Bremen S. 165 (Nr. 33 vom 2. 7. 1962)) Hamburg: Ausführungsgesetz vom 17. 3. 1949 zum Reichsgesetz f. Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 i. d. F. d. Slg. des bereinigten Landesrechts 216 a vom 22. Juni 1962 (Hamburgisches GVBl. I S. 137) und vom 10. September 1962 (GVBl. I S. 166) Niedersachsen: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 13. Dezember 1962 (Niedersächsisches GVBl. S. 246 (Nr. 32 vom 18.12. 1962)) Nordrhein-Westfalen: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 26. August 1965 (GVBl. f. d. Land Nordrhein-Westfalen S. 248 (Nr. 43 vom 10. 9. 1965)) Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 8. März 1963 (GVBl. f. d. Land Rheinland-Pfalz S. 84 (Nr. 15 vom 19. 3. 1963) Saarland: Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 22. April 1964 (Amtsbl. d. Saarlandes S. 389 (Nr. 35 vom 30. 5. 1964)) Schleswig-Holstein: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 7. Juli 1962 (GVBl. f. Schleswig-Holstein S. 276 (Nr. 29 vom 23. 7. 1962)) f) Ergänzende landesrechtliche Vorschriften über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt Bayern: Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Landesjugendamtes vom 11. 7. 1962 (Bayer. GVBl. S. 104) Bremen: Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 19. 6. 1962 (GesBl. d. Freien Hansestadt Bremen S. 172) Anhang II

Liste der Grenzgemeinden

A. ÖSTERREICHISCHE GRENZGEMEINDEN:

Land Oberösterreich Politischer Bezirk Braunau am Inn

Altheim Aspach Braunau am Inn Burgkirchen Eggelsberg Franking Geretsberg Gilgenberg am Weilhart Haigermoos Handenberg Hochburg-Ach Mauerkirchen Mining Moosbach Moosdorf Neukirchen an der Enknach Ostermiething Polling im Innkreis Roßbach Schwand im Innkreis St. Georgen am Fillmannsbach St. Pantaleon St. Peter am Hart St. Radegund St. Veit im Innkreis Tarsdorf Treubach Ueberackern Weng im Innkreis

Politischer Bezirk Ried im Innkreis

Antiesenhofen Aurolzmünster Eitzing Geinberg Gurten Kirchdorf am Inn Lambrechten Mörschwang Mühlheim am Inn Obernberg am Inn Ort im Innkreis Reichersberg Ried im Innkreis Senftenbach St. Georgen bei Obernberg am Inn St. Martin im Innkreis Utzenaich Weilbach Wippenham

Politischer Bezirk Rohrbach

Atzesberg Hörbich Hofkirchen im Mühlkreis Julbach Klaffer Kollerschlag Lembach im Mühlkreis Nebelberg Niederkappel Oberkappel Oepping Peilstein im Mühlviertel Pfarrkirchen im Mühlkreis Putzleinsdorf Rannastift Rohrbach in Oberösterreich Sarleinsbach Schlägl Schwarzenberg im Mühlkreis Ulrichsberg

Politischer Bezirk Schärding

Andorf Brunnenthal Diersbach Eggerding Engelhartszell Esternberg Freinberg Kopfing im Innkreis Mayrhof Münzkirchen Rainbach im Innkreis Schardenberg Schärding St. Aegidi St. Florian am Inn St. Marienkirchen bei Schärding St. Roman Suben Taufkirchen an der Pram Vichtenstein Waldkirchen am Wesen Wernstein

Land Salzburg Landeshauptstadt Salzburg

Politischer Bezirk Hallein

Abtenau Adnet Annaberg im Lammertal Golling an der Salzach Hallein Krispl Kuchl Oberalm Puch bei Hallein Rußbach am Paß Gschütt Scheffau an der Lammer St. Koloman Vigaun

Politischer Bezirk Salzburg-Umgebung

Anif Anthering Bergheim Berndorf bei Salzburg Dorfbeuern Elixhausen Elsbethen Eugendorf Göming Grödig Großgmain Hallwang Koppl Lamprechtshausen Mattsee Nußdorf am Haunsberg Oberndorf bei Salzburg Obertrum Plainfeld Schleedorf Seeham Seekirchen-Land Seekirchen-Markt St. Georgen bei Salzburg Wals-Siezenheim

Politischer Bezirk St. Johann im Pongau

Bischofshofen Goldegg im Pongau Hüttau Mühlbach am Hochkönig Pfarrwerfen St. Johann im Pongau St. Veit im Pongau Schwarzach im Pongau Wagrain Werfen Werfenweng

Politischer Bezirk Zell am See

Alm Dienten am Hochkönig Leogang Lofer Maishofen Saalbach Saalfelden am Steinernen Meer St. Martin bei Lofer Unken Viehhofen Weißbach bei Lofer Zell am See

Land Tirol Landeshauptstadt Innsbruck

Politischer Bezirk Imst

Imst Mieming Mötz Nassereith Obsteig

Politischer Bezirk Innsbruck-Land

Absam Baumkirchen Fritzens Gnadenwald Leutasch Mils bei Solbad Hall Oberhofen in Tirol Pettnau Reith bei Seefeld Rum Scharnitz Seefeld in Tirol Solbad Hall in Tirol Telfs Thaur Volders Wattens Wildermieming Zirl

Politischer Bezirk Kitzbühel

Brixen im Thale Fieberbrunn Going Hopfgarten in Nordtirol Itter Kirchberg in Tirol Kirchdorf in Tirol Kitzbühel Kössen Oberndorf in Tirol Reith bei Kitzbühel Schwendt St. Jakob am Pillersee St. Johann in Tirol St. Ulrich am Pillersee Waidring Westendorf

Politischer Bezirk Kufstein

Angath Brandenberg Breitenbach am Inn Brixlegg Buchberg am Kaiser Ebbs Ellmau Erl Häring Kirchbichl Kramsach Kufstein Kundl Langkampfen Mariastein Münster Niederndorf Niederndorferberg Radfeld Rattenberg Rettenschöß Scheffau am Wilden Kaiser Schwoich Söll Thiersee Unterangerberg Walchsee Wörgl

Politischer Bezirk Landeck

Landeck Pettneu St. Anton am Arlberg Zams Politischer Bezirk Reutte Bach Biberwier Bichlbach Breitenwang Ehenbichl Ehrwald Elbigenalp Elmen Forchach Grän Häselgehr Heiterwang Hinterhornbach Höfen Holzgau Jungholz Kaisers Lechaschau Lermoos Musau Nesselwängle Pflach Pinswang Reutte Schattwald Stanzach Steeg Tannheim Vils Vorderhornbach Wängle Weißenbach im Lechtal Zöblen

Politischer Bezirk Schwaz

Achenkirch Buch bei Jenbach Eben Jenbach Pill Schwaz Stanz Steinberg am Rofan Straß bei Jenbach Terfens Vomp Weer Wiesing

Land Vorarlberg Politischer Bezirk Bludenz

Bludenz Lech

Politischer Bezirk Bregenz

Alberschwende Andelsbuch Au Bezau Bildstein Bizau Bregenz Buch Doren Egg Eichenberg Fussach Gaißau Hard Hittisau Höchst Hörbranz Hohenweiler Kennelbach Krumbach Langen Langenegg Lauterach Lingenau Lochau Mellau Mittelberg Möggers Reuthe Riefensberg Schnepfau Schoppernau Schröcken Schwarzach Schwarzenberg Sibratsgfäll Sulzberg Warth Wolfurt

Politischer Bezirk Feldkirch

Dornbirn Lustenau

B. DEUTSCHE GRENZGEMEINDEN Landkreis Lindau (Bodensee)

Bösenreutin Hergensweiler Lindenberg i. Allgäu Niederstaufen Oberreute Scheffau Scheidegg Sigmarszell Simmerberg Weiler im Allgäu Weißensberg

Landkreis Sonthofen

Aach i. Allgäu Akams Altstädten Balderschwang Blaichach Bolsterlang Bühl a. Alpsee Burgberg i. Allgäu Diepolz Eckarts Fischen i. Allgäu Gunzesried Hindelang Immenstadt i. Allgäu Missen-Wilhams Niedersonthofen Obermaiselstein Oberstaufen Oberstdorf Ofterschwang Ottacker Rauhenzell Rettenberg Schöllang Sonthofen Stein i. Allgäu Stiefenhofen Thalkirchdorf Tiefenbach b. Oberstdorf Unterjoch Untermaiselstein Vorderburg Wertach

Landkreis Kempten (Allgäu)

Buchenberg Durach Kempten (Allgäu) Martinszell Memhölz Mittelberg Moosbach Petersthal Rechtis Sulzberg Waltenhofen Weitnau Wengen

Landkreis Füssen

Buching Eisenberg Enzenstetten Eschach Füssen Hopfen am See Hopferau Lechbruck Nesselwang Pfronten Rieden Roßhaupten Rückholz Schwangau Seeg Trauchgau Weißensee Zwieselberg

Landkreis Garmisch-Partenkirchen

Garmisch-Partenkirchen Grainau Krün Mittenwald Wallgau Wamberg

Landkreis Bad Tölz

Lenggries

Landkreis Miesbach

Bayrischzell Kreuth

Landkreis Rosenheim

Brannenburg Degerndorf a. Inn Flintsbach Kiefersfelden Niederaudorf Nußdorf a. Inn Oberaudorf Sachrang

Landkreis Traunstein

Bergen Eisenärzt Grabenstätt Grassau Hammer Holzhausen Inzell Marquartstein Oberwössen Reit im Winkl Rottau Ruhpolding Schleching Siegsdorf Staudach-Egerndach Traunstein Übersee Unterwössen Vogling

Landkreis Berchtesgaden

Anger Au Aufham Bad Reichenhall Bayerisch Gmain Berchtesgaden Bischofswiesen Högl Karlstein Königssee Landschellenberg Maria Gern Marktschellenberg Marzoll Piding Ramsau b. Berchtesgaden Salzberg Scheffau Schneizlreuth Schönau Weißbach a. d. Alpenstraße

Landkreis Laufen

Ainring Asten Freidling Freilassing Freutsmoos Fridolfing Gaden Heining Holzhausen b. Teisendorf Kapell Kay Kirchanschöring Kirchheim Lampoding Laufen Leobendorf Neukirchen (am Teisenberg) Nirnharting Oberteisendorf Otting Palling Petting Pietling Ringham Roßdorf Rückstetten Saaldorf Straß Surheim Taching a. See Teisendorf Tengling Tettenhausen Tittmoning Törring Triebenbach Tyrlaching Waging a. See Weildorf Wonneberg

Landkreis Altötting

Altötting Alzgern Arbing Burghausen Burgkirchen a. d. Alz Dorfen Eggen Emmerting Endlkirchen Erlbach Feichten Forstkastl Garching a. d. Alz Gufflham Haiming Halsbach Kirchweidach Marktl Marktlberg Mehring Neukirchen a. d. Alz Neuötting Nonnberg Oberburgkirchen Oberkastl Oberpleiskirchen Oberzeitlarn Perach Piesing Raitenhart Raitenhaslach Reischach Schützing Stammham Teising Töging a. Inn Tüßling Unterburgkirchen Unterkastl Unterpleiskirchen Wald a. d. Alz Wald b. Winhöring Winhöring

Landkreis Mühldorf a. Inn

Forsting Unterneukirchen

Landkreis Pfarrkirchen

Asenham Eggstetten Ering Erlach Gangerbauer Gumpersdorf Julbach Kirchberg a. Inn Kirchdorf a. Inn Lengsham Loderham Münchham Neukirchen b. Pfarrkirchen Obertürken, Post Zeilarn über Tann Pfarrkirchen Postmünster Randling Reichenberg Reut, Post Tann Schildthurn Simbach a. Inn Stubenberg Tann Taubenbach Triftern Ulbering Untergrasensee Voglarn Walburgskirchen Wiesing Wittibreut Zimmern

Landkreis Griesbach i. Rottal

Aigen a. Inn Asbach Bayerbach Egglfing Hartkirchen Hubreith Hütting Indling Karpfham Kirchham Kößlarn Kühnham Malching Mittich Oberschwärzenbach Pattenham Pocking Poigham Rotthalmünster Ruhstorf Safferstetten Thanham Weihmörting Würding

Landkreis Eggenfelden

Eggenfelden Gern I Gern II Hammersbach Hebertsfelden Hickerstall Hirschhorn Langeneck Linden Lohbruck Martinskirchen Rogglfing

Landkreis Passau

Bad Höhenstadt Eglsee Eholfing Engertsham Grubweg Hacklberg Hals Heining Kellberg Neuburg a. Inn Neuhaus a. Inn Neukirchen a. Inn Passau Sulzbach a. Inn Witzmannsberg

Landkreis Wegscheid

Breitenberg Ederlsdorf Eidenberg Gegenbach Gollnerberg Gottsdorf Hauzenberg Kasberg Lämmersdorf Meßnerschlag Obernzell Sonnen Thalberg Wegscheid Wildenranna

Landkreis Wolfstein

Gsenget Klafferstraß Lackenhäuser Neureichenau

SCHLUSSPROTOKOLL zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

A. Bei Unterzeichnung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege stellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien übereinstimmend folgendes fest: 1. Vergünstigungen aus diesem Abkommen sollen Personen nicht zugute kommen, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die Regelung im Artikel 10 des Abkommens bleibt unberührt. 2. Bei der Anwendung des Artikels 3 des Abkommens verfahren die Vertragsparteien wie folgt: I. Die durch den Heimatstaat bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erbrachten Fürsorgeleistungen (Artikel 3 des Abkommens) dürfen vom Aufenthaltsstaat keinesfalls im größeren Ausmaß als bisher angerechnet werden. II. Die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages vom 27. November 1961 zugesagte Anrechnungsfreiheit von Leistungen wird durch dieses Abkommen weder beseitigt noch beeinträchtigt. Diese Leistungen werden den in diesen Vorschriften bezeichneten Personen in vollem Umfang zugute kommen. Die im Schlußprotokoll des genannten Finanz- und Ausgleichsvertrages zu Artikel 6 Buchstabe a getroffene Regelung wird durch dieses Abkommen gleichfalls weder beseitigt noch beeinträchtigt. III. Rechnet der Aufenthaltsstaat nach Maßgabe des Artikels 3 eine vom Heimatstaat gewährte Fürsorgeleistung ganz oder teilweise an oder hält er mit Rücksicht auf diese Leistung die Gewährung von Fürsorge für ungerechtfertigt, so hat der Aufenthaltsstaat dies dem Heimatstaat unverzüglich mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Fürsorgeleistung neu festzusetzen oder einzustellen. 3. Die innerstaatliche Regelung der Kostentragung wird durch Artikel 4 nicht berührt. 4. Die deutsche Seite wird jede Änderung des Lastenausgleichsgesetzes der österreichischen Seite mitteilen (Artikel 5 Absatz 3). 5. Die Vertragsparteien werden wohlwollend erwägen, dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern, die einen gemäß Artikel 7 oder 8 Absatz 1 in seinen Heimatstaat zurückkehrenden Hilfsbedürftigen begleiten oder ihm folgen wollen, die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten, auch wenn sie nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. 6. Gründe der Menschlichkeit, die einer Rückschaffung gemäß Artikel 8 Absatz 1 entgegenstehen, liegen insbesondere dann vor, wenn hiedurch enge Bindungen im Aufenthaltsstaat, vor allem eine Familiengemeinschaft, getrennt würden. B. 1. Der deutsche Bevollmächtigte legte dar, daß die Leistungen des deutschen Lastenausgleichs eine Entschädigungszahlung an Personengruppen darstellen, die durch den Krieg und die Kriegsfolgen besonders hart betroffen sind. Die deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge behandeln deshalb die im Rahmen des Lastenausgleichs gewährte Hauptentschädigung in besonders schonender Weise. Diese Leistungen machen nur einen geringen Prozentsatz des tatsächlichen Vermögensverlustes aus. Ihre Inanspruchnahme für den Kostenersatz und die Anrechnung auf laufende Fürsorgeleistungen würden deshalb in aller Regel eine besondere Härte darstellen. Der deutsche Bevollmächtigte bat deshalb darum, daß in den Fällen, in denen die Entschädigung an Unterstützte in Österreich ausgezahlt wird, die Träger der öffentlichen Fürsorge diesen Vermögensteil mit großem Verständnis für die Lage des Betroffenen in der gleichen Weise wie die deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge behandeln. Der österreichische Bevollmächtigte sagte dies zu; ihm wurde in Aussicht gestellt, daß die Träger der öffentlichen Fürsorge in Österreich auf Anfrage im Einzelfall von der bewilligenden Stelle Auskunft über die in der Bundesrepublik geltende Regelung für die Inanspruchnahme der Hauptentschädigung erhalten werden. Der österreichische Bevollmächtigte bat um eine gleiche schonende Behandlung österreichischer Entschädigungsleistungen nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz vom 25. Juni 1958 (Bundesgesetzblatt Nr. 127/1958). Der deutsche Bevollmächtigte sagte dies zu; ihm wurde in Aussicht gestellt, daß die Träger der öffentlichen Fürsorge in der Bundesrepublik auf Anfrage im Einzelfall von der bewilligenden Stelle Auskunft über die in Österreich geltende Regelung für die Inanspruchnahme der Entschädigungsleistungen erhalten werden. 2. Der deutsche Bevollmächtigte stellte fest, daß die Miet- und Lastenbeihilfen des deutschen Rechts nicht zur Fürsorge im Sinne dieses Abkommens gehören. Der österreichische Bevollmächtigte nahm dies zur Kenntnis und bemerkte, daß von österreichischer Seite zum Begriff „Fürsorge“ im Sinne dieses Abkommens Klarstellungen nicht erforderlich sind. GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Jänner 1966, in zwei Urschriften.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht