Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 226/2016

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 226/2016

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation (BGBl. III Nr. 226/2016)

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
StF: BGBl. III Nr. 226/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und die Regierung der Mongolei, vertreten durch den Minister für Finanzen, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, sind
wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. Juni bzw. 2. Dezember 2016 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 1

1.1 Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.

Artikel 2

2.1 Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, Krediten zu konzessionellen Konditionen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 40.000.000,- (Euro vierzig Millionen), welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien refinanziert werden, im Wege von Kommerzbanken unter dem Exportfinanzierungsverfahren für die Finanzierung von Projekten gemäß Artikel 4 des gegenständlichen Abkommens, einzuräumen.

Artikel 3

3.1 Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen. 3.2 Die Kreditkonditionen der gebundenen Hilfskredite werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem „Debt Limits Framework“ des IWF festgelegt. Die indikativen Kreditkonditionen zum 15. Januar 2016 beinhalten einen Rückzahlungszeitraum von achtzehn
(18) Jahren einschließlich einer tilgungsfreien Zeit von fünf
(5) Jahren, einen Zinssatz von Null
(0) Prozent per annum sowie eine Reduktion der Garantie- und sonstiger Finanzierungskosten. 3.3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Gegenstand von Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD oder möglicher Änderungen der relevanten IWF – Abzinsungsfaktoren und weiters Gegenstand einer Änderung auf Grund der OECD Länderrisikoklassifizierung sein können.

Artikel 4

4.1 Mit in Kraft treten des gegenständlichen Abkommens soll eine Projektliste erstellt werden, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert und unter den Vertragsparteien ausgetauscht wird. 4.2 Die Eignung der unter dem gegenständlichen Abkommen zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki"-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien/Erfahrungen und soweit anwendbar der nationalen Zuteilungskriterien bewertet. 4.3 Basierend auf Erfahrungen unter den „Helsinki“ – Regeln über gebundene Hilfskredite im Hinblick auf finanziell nicht tragfähige Projekte, werden für eine konzessionelle Finanzierung folgende Projekte/Sektoren in Erwägung gezogen: ris-attachment://image001.png Infrastruktur ris-attachment://image001.png kommunaler Wasser- und Abwasserbereich ris-attachment://image001.png Verkehrssicherheit und Schienenverkehr ris-attachment://image001.png Bildung und berufliche Ausbildung ris-attachment://image001.png Gesundheitswesen und Katastrophenschutz (wie zum Beispiel kommunale/lokale Brandbekämpfung und Katastrophen-Frühwarnsysteme) ris-attachment://image001.png Landwirtschaft

Artikel 5

5.1 Projektvergaben werden in Übereinstimmung mit den mongolischen Gesetzen und Bestimmungen erfolgen.

Artikel 6

6.1 Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen Kommerzbanken als Kreditgeber und der Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen als Kreditnehmer verhandelt und abgeschlossen.

Artikel 7

7.1 Die Finanzierung und Einbeziehung von Projekten unter dem gegenständlichen Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Mongolei und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Sie soll innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten ab Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens erfolgen. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.

Artikel 8

8.1 Unter dem gegenständlichen Abkommen gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten können.

Artikel 9

9.1 Die Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus dem gegenständlichen Abkommen ergebenden Zahlungsverpflichtungen und verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes in Bezug auf Klageerhebung oder Vollstreckung betreffend Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert sind.

Artikel 10

10.1 Güter und Dienstleistungen, die mittels öffentlich unterstützter konzessioneller Kredite unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren angeschafft werden, sind innerhalb des Hoheitsgebietes der Mongolei von der Mehrwertsteuer befreit. 10.2 Steuerbefreiungen, die auf Zahlungen des Kreditnehmers aus öffentlich unterstützten konzessionellen Krediten unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren Anwendung finden, sollen durch das „Abkommen 1 zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern und vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll“ vom 3. Juli 2003 geregelt werden. ________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2004 .

Artikel 11

11.1 Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt des gegenständlichen Abkommens überprüfen, Aktualisierungen erörtern und sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten verständigen.

Artikel 12

12.1 Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter dem gegenständlichen Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird die Regierung der Mongolei die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen erleichtern.

Artikel 13

13.1 Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.

Artikel 14

14.1 Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. 14.2 Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei
(2) Jahren in Kraft bleiben. 14.3 Das gegenständliche Abkommen kann jederzeit von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechs monatigen Frist, die ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beendigung zu laufen beginnt, beendet werden. Die Beendigung berührt nicht die unter Artikel 4 und 8 des gegenständlichen Abkommens seitens der Vertragsparteien bereits eingegangenen Verpflichtungen. Unterfertigt in Wien am 6. Juni 2016 und in Ulan Bator am 10. Juni 2016 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden bezüglich des deutschen und mongolischen Textes hat der englische Text Vorrang.
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