Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 450/1976

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 450/1976

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. August 1976 über die Ausgabe einer Bundesgoldmünze zu 1 000 Schilling (BGBl. Nr. 450/1976)

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. August 1976 über die Ausgabe einer Bundesgoldmünze zu 1 000 Schilling
StF: BGBl. Nr. 450/1976

Änderung

BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Bundesgoldmünzengesetzes 1976, BGBl. Nr. 303, wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 1.

Aus Anlaß des Gedenkjahres „1000 Jahre Einsetzung der Babenberger in Österreich“ werden ab 22. Oktober 1976 Scheidemünzen zu 1000 Schilling ausgegeben. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 2.

Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 27 mm, ihr Rauhgewicht 13,5 g und ihr Feingewicht 12,15 g zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 1 Tausendteil und im Rauhgewicht 2 Tausendteile nicht überschreiten. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat die Darstellung des Reitersiegels Herzog Friedrichs II., umrahmt von den Jahreszahlen „976 – 1976“ und der Inschrift „Einsetzung der Babenberger“ zu tragen.
(2) Die andere Seite hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die Angabe des Nennwertes „1000 Schilling“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht