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Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln 1 (817.022.31)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln 1 (817.022.31)

Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln 1

(Zusatzstoffverordnung, ZuV) vom 25. November 2013 (Stand am 1. August 2026) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
² SR 817.02 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).

1. Abschnitt: Begriffe ⁴

⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
Art. 1 ⁵
Ergänzend zu den Begriffen nach Artikel 2 LGV bedeuten in dieser Verordnung:
a.
Funktionsklasse : eine der in Anhang 1 aufgeführten Gruppen von Zusatzstoffen, geordnet nach der technologischen Funktion in Lebensmitteln;
b.
Lebensmittel ohne Zuckerzusatz : Lebensmittel ohne Zusatz von: 1.
Monosacchariden oder Disacchariden,
2.
Lebensmitteln, die Monosaccharide oder Disaccharide enthalten und wegen ihrer süssenden Eigenschaften eingesetzt werden;
c.
brennwertvermindertes Lebensmittel : Lebensmittel mit einem Brennwert, der gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses um mindestens 30 Prozent reduziert ist;
d.
Süssungsmittelpräparate oder Tafelsüssen : Zubereitungen zugelassener Süssungsmittel, die: 1.
andere Zusatzstoffe nach Anhang 3 Ziffer 11.4 und Lebensmittelzutaten enthalten können, und
2.
als Ersatz für Zuckerarten nach Artikel 80 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016⁶ über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz verwendet werden.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
⁶ SR 817.022.17

2. Abschnitt: Anforderungen an Zusatzstoffe und ihre Verwendung ⁷

⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
Art. 1 a ⁸ Grundsätze
¹ Zusatzstoffe und Lebensmittel, denen ein oder mehrere Zusatzstoffe beigefügt wurden, dürfen nur nach den Vorgaben dieser Verordnung verwendet werden.
² Als Zusatzstoffe dürfen nur Stoffe nach Anhang 1 a verwendet werden.
³ Für Gruppen von Zusatzstoffen nach Anhang 2 gelten die gemeinsamen Verwendungsbedingungen.
⁴ Die Zulässigkeit der Zusatzstoffe und der Gruppen von Zusatzstoffen in den einzelnen Lebensmitteln werden in Anhang 3 Buchstabe B geregelt.
⁵ Ein Zusatzstoff muss gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden. Die GHP gilt dann als eingehalten, wenn:
a.
der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist; und
b.
die Verwendung des Zusatzstoffs für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschend ist.
⁶ Nicht als Zusatzstoffe gelten:
a.
Verarbeitungshilfsstoffe;
b.
Stoffe, die für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden;
c.
Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugefügt werden;
d.
Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser;
e.
Monosaccharide, Disaccharide und Oligosaccharide und wegen ihrer süssenden Eigenschaften verwendete Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten;
f.
Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben;
g.
Stoffe, die zum Umhüllen oder Überziehen verwendet werden, aber nicht Teil der Lebensmittel sind und nicht mit diesem verzehrt werden sollen;
h.
Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel, aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung daraus durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschliessender teilweiser Neutralisierung mit Natrium oder Kaliumsalzen gewonnen wurden;
i.
Kaubasen oder Kaumassen zur Herstellung von Kaugummi;
j.
Weiss- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolytischen Enzymen behandelte Stärke;
k.
Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiss und Gluten;
l.
Aminosäuren sowie deren Salze, ausser Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze;
m.
Kaseinate und Kasein;
n.
Inulin;
o.
Aromen;
p.
Stoffe nach Artikel 2 Buchstaben a und d der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016⁹ über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
⁹ SR 817.022.42
Art. 2 ¹⁰ Neue Zusatzstoffe
¹ Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Zusatzstoffe in die Anhänge 1 a –3 und 5 aufnehmen.
² Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Die vorgeschlagene Menge ist unbedenklich.
b.
Eine hinreichende technologische Notwendigkeit ist nachgewiesen, und das angestrebte Ziel kann mit anderen, wirtschaftlich und technisch praktikablen Methoden nicht erreicht werden.
c.
Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung des neuen Zusatzstoffs nicht getäuscht.
d.
Der Zusatzstoff bringt für die Konsumentinnen und Konsumenten Vorteile.
e.
Die gesuchstellende Person legt Unterlagen zur Analytik vor.
³ Bei einem Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffes, der als Süssungsmittel verwendet werden soll, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 nachgewiesen werden, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a.
Der Zusatzstoff dient als Zuckerersatz bei der Herstellung von brennwertverminderten Lebensmitteln, nicht kariogenen Lebensmitteln oder Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz.
b.
Der Zusatzstoff dient als Zuckerersatz und durch seine Verwendung wird die Haltbarkeit des Lebensmittels verbessert.
c.
Der Zusatzstoff dient der Herstellung von Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstaben d–f der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016¹¹ über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf.
⁴ Bei einem Antrag auf Aufnahme eines neuen Zusatzstoffes, der als Farbstoff verwendet werden soll, muss nachgewiesen werden, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a.
Der Zusatzstoff stellt das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wieder her, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen Folgen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist.
b.
Der Zusatzstoff macht Lebensmittel äusserlich ansprechender.
c.
Der Zusatzstoff färbt normalerweise farblose Lebensmittel.
⁵ Ein Antrag ist nicht erforderlich für Zusatzstoffe, die gemäss den für das Inverkehrbringen massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union in der verwendeten Menge rechtmässig in Verkehr gebracht werden dürfen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
¹¹ SR 817.022.104
Art. 3 Reinheitsanforderung
Zusatzstoffe haben den spezifischen Reinheitskriterien nach Anhang 4 zu entsprechen.
Art. 4 Übertragene Zusatzstoffe
¹ Übertragene Zusatzstoffe sind Zusatzstoffe aus den Zutaten eines zusammengesetzten Lebensmittels.
² Die Übertragung (carry-over) ist zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a.
Der Zusatzstoff ist in der verwendeten Zutat zugelassen, und das zusammengesetzte Lebensmittel ist nicht in Anhang 6 Ziffer 1 oder 2 aufgeführt.
b.
Der Zusatzstoff ist in den zugesetzten Zusatzstoffen, Enzymen oder Aromen zugelassen und durch diese übertragen worden, und er erfüllt im endgültigen Lebensmittel keine technologische Funktion.
c.
Der Zusatzstoff wird in einem Lebensmittel eingesetzt, das ausschliesslich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet wird, und die Verwendung im zusammengesetzten Lebensmittel ist gemäss dieser Verordnung zulässig.
²bis Unabhängig von Absatz 2 ist die Übertragung von als Süssungsmittel verwendeten Zusatzstoffen in folgenden Fällen zulässig, sofern das Süssungsmittel für eine der Zutaten zulässig ist:
a.
bei zusammengesetzten Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz;
b.
bei brennwertverminderten zusammengesetzten Lebensmitteln;
c.
bei zusammengesetzten Lebensmitteln als Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung;
d.
bei nicht kariogenen zusammengesetzten Lebensmitteln;
e.
bei zusammengesetzten Lebensmitteln mit verlängerter Haltbarkeit.¹²
³ Wird ein Zusatzstoff in einem Aroma, Zusatzstoff oder Enzym einem Lebensmittel zugefügt und erfüllt er in diesem Lebensmittel eine technologische Funktion, so gilt er nicht als Zusatzstoff des zugefügten Aromas, Zusatzstoffes oder Enzyms, sondern als Zusatzstoff dieses Lebensmittels und muss somit den vorgegebenen Bedingungen für die Verwendung in diesem Lebensmittel entsprechen.¹³
⁴ Übertragene Zusatzstoffe sind nicht zulässig in:
a.
Säuglingsanfangs- und in Folgenahrung;
b.
Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder;
c.
diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder.
⁵ Die Ausnahmen von Absatz 4 sind in Anhang 5 Ziffer 5 Teil B geregelt.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
Art. 5 Zusatzstoff-, Aroma- und Enzympräparate
In Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen dürfen nur die in Anhang 5 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.
Art. 6 und 7 ¹⁴
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
Art. 8 ¹⁵ Zusatzstoffe in Zubereitungen mit Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung
In Zubereitungen mit Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung dürfen nur die in Anhang 5 Ziffer 5 aufgeführten Zusatzstoffe verwendet werden.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).

3. Abschnitt: Kennzeichnung ¹⁶

¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
Art. 9 ¹⁷ Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder dem Etikett zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016¹⁸ betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) folgende Angaben angebracht werden:
a.
der Hinweis «für Lebensmittel» oder «für Lebensmittel, begrenzte Verwendung» oder ein Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in Lebensmitteln;
b.
die Bezeichnung der Funktionsklasse nach Anhang 1;
c.
die Bestandteile mit den festgelegten Bezeichnungen in mengenmässig absteigender Reihenfolge; für Zusatzstoffe sind die Einzelbezeichnungen und die E-Nummern zu verwenden;
d.
der Verwendungszweck, die Gebrauchsanweisung und die Dosiervorschrift.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
¹⁸ SR 817.022.16
Art. 9 a ¹⁹ Süssungsmittelpräparate, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
¹ Werden Süssungsmittelpräparate als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so lautet die Sachbezeichnung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a LIV²⁰ «Süssungsmittel auf Grundlage von …», gefolgt von der Einzelbezeichnung, wie «Saccharin». Anstelle von «Süssungsmittel» kann «Süssstoff», «Tafelsüssstoff» oder «Tafelsüsse» verwendet werden.
² Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 9 und Artikel 3 LIV müssen auf der Verpackung oder dem Etikett von Süssungsmittelpräparaten folgende Angaben angebracht werden:
a.
die Süsskraft, bezogen auf Saccharose, wie «eine Tablette entspricht der Süsskraft von einem Würfelzucker (4 g)»;
b.
der Hinweis «enthält eine Phenylalaninquelle» bei Süssungsmittelpräparaten, die Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) enthalten;
c.
der Hinweis «kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken» bei Süssungsmittelpräparaten, die Polyole enthalten.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
²⁰ SR 817.022.16
Art. 9 b ²¹ Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate, die nicht als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden
¹ Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate nicht als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten, sondern zur Weiterverarbeitung abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, c, e–g, k und m LIV²² folgende Angaben angebracht werden:
a.
der Hinweis «zur Verwendung in Lebensmitteln» oder ein Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in Lebensmitteln;
b.²³
die Bestandteile mit den festgelegten Bezeichnungen in mengenmässig absteigender Reihenfolge; für Zusatzstoffe sind die Einzelbezeichnungen oder die E-Nummern zu verwenden;
c.
alle zur Einhaltung der Vorschriften über die Höchstmengen für Zusatzstoffe und Zutaten in den Endprodukten notwendigen Angaben.
² Es genügt, wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c und diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g und k LIV in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Warenbegleitpapieren aufgeführt sind, sofern die Angabe «für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel» auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses gut ersichtlich ist.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
²² SR 817.022.16
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2365 ).

4. Abschnitt: Informationspflicht ²⁴

²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
Art. 10 … ²⁵
Hersteller und Verwender von Zusatzstoffen sind verpflichtet:
a.
dem BLV jede neue wissenschaftliche oder technische Information zu übermitteln, welche die Bewertung der Sicherheit eines Zusatzstoffes beeinflussen kann; und
b.
das BLV auf dessen Aufforderung hin über die Verwendung des betreffenden Zusatzstoffes zu informieren.
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).

5. Abschnitt: Nachführung der Anhänge ²⁶

²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
Art. 11 … ²⁷
¹ Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
² Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.²⁸
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2365 ).

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen ²⁹

²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 2007³⁰ wird aufgehoben.
³⁰ [ AS 2007 2977 , 2008 1291 , 2009 2047 ]
Art. 13 Übergangsbestimmungen
¹ Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
² Lebensmittel, die Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) oder Conchenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) enthalten, dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsument abgegeben werden.
³ Provisorisch nach altem Recht bewilligte Zusatzstoffe dürfen noch bis zum Ablauf der Bewilligungsfrist hergestellt, eingeführt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 13 a ³¹
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 14. Sept. 2015 ( AS 2015 3409 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 19. Juni 2026, mit Wirkung seit 1. Aug. 2026 ( AS 2026 371 ).
Art. 13 b ³²
³² Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020 ( AS 2020 2365 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 19. Juni 2026, mit Wirkung seit 1. Aug. 2026 ( AS 2026 371 ).
Art. 13 c ³³
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 14. Febr. 2022 ( AS 2022 124 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 19. Juni 2026, mit Wirkung seit 1. Aug. 2026 ( AS 2026 371 ).
Art. 13 d ³⁴
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 8. Dez. 2023 ( AS 2023 827 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 19. Juni 2026, mit Wirkung seit 1. Aug. 2026 ( AS 2026 371 ).
Art. 13 e ³⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2026
¹ Lebensmittel, die der Änderung vom 19. Juni 2026 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Juli 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
² Lebensmittel mit Stärkenatriumoctenylsuccinat E 1450 in den Kategorien 13.1.5.1 (Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge) und 13.1.5.2 (Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge ab vier Monaten und Kleinkinder) dürfen noch bis zum 18. Februar 2028 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 19. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 ( AS 2026 371 ).
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Anhang 1 ³⁶

³⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
(Art. 1 Bst. a und 9 Bst. b)

Funktionsklassen von Zusatzstoffen

1.
«Süssungsmittel» sind Stoffe, die zum Süssen von Lebensmitteln und in Tafelsüssen verwendet werden.
2.
«Farbstoffe» sind Stoffe, die einem Lebensmittel Farbe geben oder die Farbe in einem Lebensmittel wiederherstellen; hierzu gehören natürliche Bestandteile von Lebensmitteln sowie natürliche Ausgangsstoffe, die normalerweise weder als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutaten verwendet werden.
Zubereitungen aus Lebensmitteln und anderen essbaren natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die die Pigmente im Vergleich auf ihren ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteilen selektiv extrahiert werden, gelten als Farbstoffe im Sinne dieser Verordnung.
3.
«Konservierungsstoffe» sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen oder vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen schützen.
4.
«Antioxidationsmittel» sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und vor Farbveränderungen schützen.
5.
«Trägerstoffe» sind Stoffe, die verwendet werden, um Lebensmittelzusatz-stoffe, -aromen oder -enzyme, Nährstoffe oder sonstige Stoffe, die einem Lebensmittel zu Ernährungszwecken oder physiologischen Zwecken zugefügt werden, zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne ihre Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um deren Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.
6.
«Säuerungsmittel» sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.
7.
«Säureregulatoren» sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.
8.
«Trennmittel» sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.
9.
«Schaumverhüter» sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.
10.
«Füllstoffe» sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.
11.
«Emulgatoren» sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen, wie Öl und Wasser, in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
12.
«Schmelzsalze» sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.
13.
«Festigungsmittel» sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen oder diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.
14.
«Geschmacksverstärker» sind Stoffe, die den Geschmack oder den Geruch eines Lebensmittels verstärken.
15.
«Schaummittel» sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.
16.
«Geliermittel» sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine festere Konsistenz verleihen.
17.
«Überzugmittel», einschliesslich Gleitmittel, sind Stoffe, die der Aussen-oberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.
18.
«Feuchthaltemittel» sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wässrigen Medium fördern.
19.
«Modifizierte Stärken» sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus essbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese essbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.
20.
«Packgase» sind Gase ausser Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.
21.
«Treibgase» sind andere Gase als Luft, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.
22.
«Backtriebmittel» sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrössern.
23.
«Komplexbildner» sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.
24.
«Stabilisatoren» sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten. Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe: a.
die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten;
b.
durch die die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird; und
c.
die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschliesslich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierten Lebensmitteln ermöglichen.
25.
«Verdickungsmittel» sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.
26.
«Mehlbehandlungsmittel» sind Stoffe ausser Emulgatoren, die dem Mehl oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.
27.
«Kontrastverstärker» sind Stoffe, die nach dem Aufbringen auf der äusseren Oberfläche von Obst und Gemüse an bestimmten, zuvor (z. B. durch Laserbehandlung) depigmentierten Stellen dazu beitragen, dass sich diese Stellen von der verbleibenden Fläche abheben, indem sie infolge der Reaktion mit bestimmten Komponenten der Epidermis Farbe geben.

Anhang 1a ³⁷

³⁷ Ursprünglich: Anhang 1. Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BLV vom 14. Sept. 2015 ( AS 2015 3409 ), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 16. Dez. 2016 ( AS 2017 1465 ), vom 27. Mai 2020 ( AS 2020 2365 ), Ziff. II der V des BLV vom 14. Febr. 2022 ( AS 2022 124 ), vom 8. Dez. 2023 ( AS 2023 827 ), Ziff. I der V des BLV vom 29. Mai 2024 ( AS 2024 248 ), vom 2. Juni 2025 ( AS 2025 392 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des BLV vom 19. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 ( AS 2026 371 ).
(Art. 1 a Abs. 2 und 2 Abs. 1)

Liste der zugelassenen Zusatzstoffe ³⁸

³⁸ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/371 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 2 ³⁹

³⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BLV vom 14. Sept. 2015 ( AS 2015 3409 ), Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 16. Dez. 2016 ( AS 2017 1465 ), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 ( AS 2020 2365 ), Ziff. II der V des BLV vom 14. Febr. 2022 ( AS 2022 124 ), vom 8. Dez. 2023 ( AS 2023 827 ), Ziff. I der V des BLV vom 29. Mai 2024 ( AS 2024 248 ), vom 2. Juni 2025 ( AS 2025 392 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des BLV vom 19. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 ( AS 2026 371 ).
(Art. 1 a Abs. 3 und 2 Abs. 1)

Gruppen von Zusatzstoffen ⁴⁰

⁴⁰ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/371 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 3 ⁴¹

⁴¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BLV vom 14. Sept. 2015 ( AS 2015 3409 ), Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 16. Dez. 2016 ( AS 2017 1465 ), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 ( AS 2020 2365 ), Ziff. II der V des BLV vom 14. Febr. 2022 ( AS 2022 124 ), vom 8. Dez. 2023 ( AS 2023 827 ), Ziff. I der V des BLV vom 29. Mai 2024 ( AS 2024 248 ), vom 2. Juni 2025 ( AS 2025 392 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des BLV vom 19. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 ( AS 2026 371 ).
(Art. 1 Abs. 1 Bst. d, 1 a Abs. 4 und 2 Abs. 1)

Anwendungsliste ⁴²

⁴² Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/371 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 4 ⁴³

⁴³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BLV vom 19. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 ( AS 2026 371 ).
(Art. 3)

Spezifische Reinheitskriterien für Zusatzstoffe

Zusatzstoffe haben den spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 231/2012⁴⁴ festgelegt sind.
⁴⁴ Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/666, ABl. L 2025/666, 7.4.2025.

Anhang 5 ⁴⁵

⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BLV vom 19. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 ( AS 2026 371 ).
(Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 5, 5 und 8)

Listen der Zusatzstoffe, inklusive Trägerstoffe zur Verwendung in Zusatzstoffen, Enzymen, Aromen und Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung

Begriffsbestimmungen
Nährstoffe : Vitamine, Mineralstoffe und andere für Ernährungszwecke zugesetzte Stoffe sowie für physiologische Zwecke zugesetzte Stoffe;
Zubereitung : Formulierung von einem oder mehreren Lebensmittelzusatzstoffen, Enzymen oder Nährstoffen, der Stoffe wie beispielsweise Lebensmittelzusatzstoffe oder andere Lebensmittelzutaten beigemischt sind, um die Lagerung, den Verkauf, die Standardisierung, die Verdünnung oder die Lösung zu erleichtern.

1. Trägerstoffe in Zusatzstoffen

E-Nr. des Trägerstoffs

Bezeichnung
des Trägerstoffs

Höchstmenge

Lebensmittelzusatzstoffe,
denen der Trägerstoff zugesetzt werden darf

170

Calciumcarbonat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

263

Calciumacetat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

322

Lecithine

GHP

Farbstoffe und fettlösliche Antioxidationsmittel

322

Lecithine

GHP

Überzugmittel für Cassavas

322

Lecithine

GHP

Überzugmittel für Obst

331

Natriumcitrate

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

332

Kaliumcitrate

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

341

Calciumphosphate

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

400–404

Alginsäure–Alginate

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

405

Propylenglycolalginat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

406

Agar-Agar

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

407

Carrageen

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

410

Johannisbrotkernmehl

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

412

Guarkernmehl

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

413

Traganth

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

414

Gummi arabicum

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

415

Xanthan

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

420

Sorbit

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

421

Mannit

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

422

Glycerin

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

425

Konjak

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

432–436

Polysorbate

GHP

Antischaummittel

432–436

Polysorbate

GHP

Farbstoffe und fettlösliche Antioxidationsmittel

432–436

Polysorbate

GHP

Überzugmittel für Obst

440

Pektine

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

442

Ammoniumphosphatide

GHP

Antioxidationsmittel

459

Beta-Cyclodextrin

1000 mg/kg im Lebensmittelendprodukt

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

460

Cellulose

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

461

Methylcellulose

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

462

Ethylcellulose

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

463

Hydroxypropylcellulose

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

464

Hydroxypropylmethylcellulose

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

465

Ethylmethylcellulose

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

466

Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

468

Vernetzte Natriumcarboxymethylcellulose Vernetzter Cellulosekautschuk

GHP

Süssungsmittel

469

Enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

470a

Natrium-, Kalium- und Calciumsalze der Speisefettsäuren

GHP

Überzugmittel für Obst

470b

Magnesiumsalze der Speisefettsäuren

GHP

Farbstoffe und fettlösliche Antioxidationsmittel

471

Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

GHP

Farbstoffe und fettlösliche Antioxidationsmittel

471

Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

GHP

Überzugmittel für Obst

472a

Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

Farbstoffe und fettlösliche Antioxidationsmittel

472c

Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

Farbstoffe und fettlösliche Antioxidationsmittel

472e

Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

Farbstoffe und fettlösliche Antioxidationsmittel

473

Zuckerester von Speisefettsäuren

GHP

Farbstoffe und fettlösliche Antioxidationsmittel

475

Polyglycerinester von Speisefettsäuren

GHP

Farbstoffe und fettlösliche Antioxidationsmittel

491–495

Sorbitester

GHP

Farbstoffe und Antischaummittel

491–495

Sorbitester

GHP

Überzugmittel für Obst

501

Kaliumcarbonate

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

504

Magnesiumcarbonate

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

508

Kaliumchlorid

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

509

Calciumchlorid

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

511

Magnesiumchlorid

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

514

Natriumsulfate

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

515

Kaliumsulfate

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

516

Calciumsulfat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

517

Ammoniumsulfat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

551

Siliciumdioxid

GHP

Emulgatoren und Farbstoffe

552

Calciumsilicat

GHP

Emulgatoren und Farbstoffe

553b

Talkum

50 mg/kg in der Farbstoffzubereitung

Farbstoffe

E 555

Kaliumaluminiumsilicat

90 %, bezogen auf das Pigment

In E 172, Eisenoxide und Eisenhydroxide

570

Speisefettsäuren

GHP

Überzugmittel für Obst

570

Speisefettsäuren

GHP

Überzugmittel für Cassavas

577

Kaliumgluconat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

640

Glycin und sein Natriumsalz

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

900

Dimethylpolysiloxan

GHP

Überzugmittel für Obst

901

Bienenwachs, weiss und gelb

GHP

Farbstoffe

953

Isomalt

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

965

Maltit

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

966

Lactit

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

967

Xylit

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

968

Erythrit

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1200

Polydextrose

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1201

Polyvinylpyrrolidon

GHP

Süssungsmittel

1202

Polyvinylpolypyrrolidon

GHP

Süssungsmittel

1202

Polyvinylpolypyrrolidon

GHP

Färbetabletten für die Farbverzierung von Schalen von Geflügeleiern

1404

Oxidierte Stärke

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1410

Monostärkephosphat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1412

Distärkephosphat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1413

Phosphatiertes Distärkephosphat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1414

Acetyliertes Distärkephosphat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1420

Acetylierte Stärke

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1422

Acetyliertes Distärkeadipat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1440

Hydroxypropylstärke

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1442

Hydroxypropyldistärkephosphat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1450

Stärkenatriumoctenylsuccinat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1451

Acetylierte oxidierte Stärke

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1505*

Triethylcitrat

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1518*

Glycerintriacetat (Triacetin)

GHP

Alle Lebensmittelzusatzstoffe

1520

Propylenglycol
(1,2-Propandiol)

1000 mg/kg im Lebensmittelendprodukt
(als Restgehalt)*

Farbstoffe, Emulgatoren und Antioxidationsmittel

1521

Polyethylenglycol

GHP

Süssungsmittel

* Höchstmenge von allen Quellen 3000 mg/kg Lebensmittel (einzeln oder in Kombination von E 1505, E 1517 und E 1518). Bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören beträgt die zulässige Höchstmenge an E 1520 1000 mg/l aus allen Quellen.

2. Zusatzstoffe ausser Trägerstoffe in Zusatzstoffen*

Allgemeine Regeln für die Bedingungen der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen:
1.
Die in der Gruppe I des Anhangs 2 aufgeführten Zusatzstoffe unterliegen als Zusatzstoffe (nicht als Trägerstoffe) in Lebensmittelzusatzstoffen grundsätzlich keiner Höchstmengenbeschränkung, sofern nicht anders angegeben.
2.
Bei Phosphaten und Silicaten wurden nur für die Zusatzstoffzubereitung, nicht für das Lebensmittelenderzeugnis, Höchstmengen festgelegt.
3.
Bei allen anderen Lebensmittelzusatzstoffen mit numerischem ADI-Wert wurden für die Zusatzstoffzubereitung und das Lebensmittelenderzeugnis Höchstmengen festgelegt.
4.
Kein Lebensmittelzusatzstoff wird in der Funktion als Farbstoff, Süssungsmittel oder Geschmacksverstärker zugelassen.

E-Nr. des verwendeten Zusatzstoffs

Bezeichnung des
verwendeten Zusatzstoffs

Höchstmenge

Zubereitungen von Zusatzstoffen, denen der Zusatzstoff zugesetzt werden darf

Gruppe I Anhang 2

GHP

Alle Zusatzstoffpräparate

200–202

Sorbinsäure – Kaliumsorbate

1500 mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung 15 mg/kg im Endprodukt berechnet als freie Säure

Farbstoffzubereitungen

210

Benzoesäure

1500 mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung 15 mg/kg im Endprodukt berechnet als freie Säure

Farbstoffzubereitungen

211

Natriumbenzoat

1500 mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung 15 mg/kg im Endprodukt berechnet als freie Säure

Farbstoffzubereitungen

212

Kaliumbenzoat

1500 mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung 15 mg/kg im Endprodukt berechnet als freie Säure

Farbstoffzubereitungen

200

Sorbinsäure

2500 mg/kg in der Zubereitung

Flüssige Farbstoffzubereitungen, die den Konsumentinnen und Konsumenten zum Erzielen von Farbeffekten auf Schalen von Eiern zum Kauf angeboten werden

220–228

Schwefeldioxid – Sulfite

100 mg/kg in der Zubereitung und 2 mg/kg berechnet als SO2 im Endprodukt

Farbstoffzubereitungen (ausser E 163, Anthocyane, E 150 b, Sulfitlaugen-Zuckerkulör, und E 150 d, Ammonsulfit-Zuckerkulör)**

320

Butylhydroxyanisol (BHA)

20 mg/kg einzeln oder in Kombination (auf den Fettgehalt bezogen) in der Zubereitung 0,4 mg/kg im Endprodukt (einzeln oder in Kombination)

Emulgatoren mit Gehalt an Speisefettsäuren

321

Butylhydroxytoluen (BHT)

20 mg/kg einzeln oder in Kombination (auf den Fettgehalt bezogen) in der Zubereitung 0,4 mg/kg im Endprodukt (einzeln oder in Kombination)

Emulgatoren mit Gehalt an Speisefettsäuren

334–337 und 354

Weinsäure – Tartrate

220 000 mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung und 11 000 mg/kg im Endprodukt, berechnet als freie Säure

E 440 Pektine in der Lebensmittelkategorie 05.2 (Sonstige Süsswaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüsswaren) und der Lebensmittelkategorie 05.4 (Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4)

338

Phosphorsäure

40 000 mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung (berechnet als P2O5)

Zubereitungen des Farbstoffs E 163, Anthocyane

339

Natriumphosphate

40 000 mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung (berechnet als P2O5)

Zubereitungen des Farbstoffs E 163, Anthocyane

340

Kaliumphosphate

40 000 mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung (berechnet als P2O5)

Zubereitungen des Farbstoffs E 163, Anthocyane

343

Magnesiumphosphate

40 000 mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung (berechnet als P2O5)

Zubereitungen des Farbstoffs E 163, Anthocyane

450

Diphosphate

40 000 mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung (berechnet als P2O5)

Zubereitungen des Farbstoffs E 163, Anthocyane

451

Triphosphate

40 000 mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung (berechnet als P2O5)

Zubereitungen des Farbstoffs E 163, Anthocyane

341

Calciumphosphate

40 000 mg/kg in der Zubereitung (berechnet als P2O5)

Zubereitungen von Farbstoffen und Emulgatoren

10 000 mg/kg in der Zubereitung (berechnet als P2O5)

Zubereitungen von Polyolen

10 000 mg/kg in der Zubereitung (berechnet als P2O5)

Zubereitungen von E 412, Guarkernmehl

392

Extrakt aus Rosmarin

1000 mg/kg in der Zubereitung, 5 mg/kg im Endprodukt berechnet als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure

Farbstoffzubereitungen

416

Karayagummi

50 000 mg/kg in der Zubereitung, 1 mg/kg im Endprodukt

Farbstoffzubereitungen

432–436

Polysorbate

GHP

Zubereitungen von Farben, Kontrastverstärkern, fettlöslichen Antioxidantien und Überzugmitteln für Obst

473

Zuckerester von Speisefettsäuren

GHP

Farbstoffzubereitungen und fettlösliche Antioxidationsmittel

475

Polyglycerinester von Speisefettsäuren

GHP

Farbstoffzubereitungen und fettlösliche Antioxidationsmittel

476

Polyglycerin-Polyricinoleat

50 000 mg/kg in der Zubereitung, 500 mg/kg im Lebensmittelend-produkt

Als Emulgator in Farbstoffzubereitungen für: Surimi und Fischprodukte japanischer Art (Kamboko) (E 120, Echtes Karmin (Cochenille)
Fleischprodukte, Fischpasten und Fruchtzubereitungen für aromatisierte Milchprodukte und Desserts (E 163, Anthocyane, E 100, Kurkumin, und E 120 Echtes Karmin (Cochenille))

491–495

Sorbitester

GHP

Farbstoffzubereitungen, Antischaummittel und Überzugmittel für Obst

551

Siliciumdioxid

50 000 mg/kg in der Zubereitung

Trockene Farbstoffzubereitungen in Pulverform

551

Siliciumdioxid

10 000 mg/kg in der Zubereitung

E 508, Kaliumchlorid, und Zubereitungen von E 412, Guarkernmehl

551

Siliciumdioxid

50 000 mg/kg in der Zubereitung

Trockene Zubereitungen von Emulgatoren

552

Calciumsilicat

50 000 mg/kg in der Zubereitung

Trockene Zubereitungen von Emulgatoren

551

Siliciumdioxid

10 000 mg/kg in der Zubereitung

Trockene Zubereitungen von Polyolen

552

Calciumsilicat

10 000 mg/kg in der Zubereitung

Trockene Zubereitungen von Polyolen

553a

Magnesiumsilicat

10 000 mg/kg in der Zubereitung

Trockene Zubereitungen von Polyolen

553b

Talkum

10 000 mg/kg in der Zubereitung

Trockene Zubereitungen von Polyolen

551

Siliciumdioxid

30 000 mg/kg in der Zubereitung

Trockener Extrakt aus Rosmarin in Pulverform (E 392)

551

Siliciumdioxid

5000 mg/kg in der Zubereitung

E 1209 Polyvinyl alcohol-polyethylene-glycol-graft-co-polymer

551

Siliciumdioxid

10 000 mg/kg in der Zubereitung

E 252 Kaliumnitrat

900

Dimethylpolysiloxan

200 mg/kg in der Zubereitung, 0,2 mg/l im Endlebensmittel

Farbstoffzubereitungen von E 160a, Karotine, E 160b(i), Annatto Bixin, E 160b(ii), Annatto Norbixin, E 160c, Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin), E 160d, Lycopin, und E 160e, Beta-apo-8’-Carotinsäure-Ethylester

903

Carnaubawachs

130 000 mg/kg in der Zubereitung, 1200 mg/kg im Endprodukt aus allen Quellen

Als Stabilisator in Zubereitungen von Süssungsmitteln und/oder Säuren für Kaugummi

943a

Butan

1 mg/kg im Endlebensmittel

Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definitionin Anhang 2 (nur für gewerbliche Anwender)

943b

Isobutan

1 mg/kg im Endlebensmittel

Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang 2 (nur für gewerbliche Anwender)

944

Propan

1 mg/kg im Endlebensmittel

Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang 2 (nur für gewerbliche Anwender)

*    Ausgenommen als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassene Enzyme.

**  Anthocyane (E 163) können bis zu 100 000 mg/kg an Sulfiten enthalten. Nach den Reinheitskriterien Anhang 4 dürfen Sulfitlaugen-Zuckerkulör (E 150b) und Ammonsulfit-Zuckerkulör (E 150d) 200 mg/kg enthalten.

3. Zusatzstoffe inklusive Trägerstoffe in Enzymen*

Allgemeine Regeln für die Bedingungen der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen:
1.
Die in der Gruppe I des Anhangs 2 aufgeführten Zusatzstoffe unterliegen als Zusatzstoffe (nicht als Trägerstoffe) in Lebensmittelzusatzstoffen grundsätzlich keiner Höchstmengenbeschränkung, sofern nicht anders angegeben.
2.
Bei Phosphaten und Silicaten wurden bei Verwendung als Zusatzstoffe nur für die Enzymzubereitung, nicht für das Lebensmittelenderzeugnis, Höchstmengen festgelegt.
3.
Bei allen anderen Lebensmittelzusatzstoffen mit numerischem ADI-Wert wurden für die Enzymzubereitung und das Lebensmittelenderzeugnis Höchstmengen festgelegt.
4.
Kein Lebensmittelzusatzstoff wird in der Funktion als Farbstoff, Süssungsmittel oder Geschmacksverstärker zugelassen.

E-Nr. des verwendeten Zusatzstoffs

Bezeichnung des verwendeten Zusatzstoffs

Höchstmenge in der Enzymzubereitung

Höchstmenge im Lebensmittelendprodukt ausser Getränke

Höchstmenge in Getränken

Verwendung als Trägerstoff möglich?

170

Calciumcarbonat

GHP

GHP

GHP

Ja

200

Sorbinsäure

20 000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als freie Säure)

20 mg/kg

10 mg/l

202

Kaliumsorbat

20 000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als freie Säure)

20 mg/kg

10 mg/l

210

Benzoesäure

5000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als freie Säure)
12 000 mg/kg in Lab

1,7 mg/kg
5 mg/kg in Käse, in dem Lab verarbeitet wurde

0,85 mg/l
2,5 mg/l in Getränken auf Molkebasis, in denen Lab verarbeitet wurde

211

Natriumbenzoat

5000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als freie Säure)
12 000 mg/kg in Lab

1,7 mg/kg
5 mg/kg in Käse, in dem Lab verarbeitet wurde

0,85 mg/l
2,5 mg/l in Getränken auf Molkebasis, in denen Lab verarbeitet wurde

214

PHB-Ester (Ethyl-p-hydroxybenzoat)

2000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als freie Säure)

2 mg/kg

1 mg/l

215

PHB-Ethylester-Natriumsalz (Natriumethyl-p-hydroxybenzoat)

2000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als freie Säure)

2 mg/kg

1 mg/l

218

PHB-Methylester (Methyl-p-hydroxybenzoat)

2000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als freie Säure)

2 mg/kg

1 mg/l

219

PHB-Methylester-Natriumsalz (Natriummethyl-p-hydroxybenzoat)

2000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als freie Säure)

2 mg/kg

1 mg/l

220

Schwefeldioxid

2000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als SO2)
5000 mg/kg nur in Lebensmittelenzymen zum Brauen
6000 mg/kg nur für Beta-Amylase aus Gerste
10 000 mg/kg nur für Papain in fester Form

2 mg/kg

2 mg/l

221

Natriumsulfit

2000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als SO2)
5000 mg/kg nur in Lebensmittelenzymen zum Brauen
6000 mg/kg nur für Beta-Amylase aus Gerste
10 000 mg/kg nur für Papain in fester Form

2 mg/kg

2 mg/l

222

Natriumhydrogensulfit

2000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als SO2)
5000 mg/kg nur in Lebensmittelenzymen zum Brauen
6000 mg/kg nur für Beta-Amylase aus Gerste
10 000 mg/kg nur für Papain in fester Form

2 mg/kg

2 mg/l

223

Natriummetabisulfit

2000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als SO2)
5000 mg/kg nur in Lebensmittelenzymen zum Brauen
6000 mg/kg nur für Beta-Amylase aus Gerste
10 000 mg/kg nur für Papain in fester Form

2 mg/kg

2 mg/l

224

Kaliummetabisulfit

2000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als SO2)
5000 mg/kg nur in Lebensmittelenzymen zum Brauen
6000 mg/kg nur für Beta-Amylase aus Gerste
10 000 mg/kg nur für Papain in fester Form

2 mg/kg

2 mg/l

250

Natriumnitrit

500 mg/kg

0,01 mg/kg

Keine Verwendung

260

Essigsäure

GHP

GHP

GHP

Ja

261

Kaliumacetate

GHP

GHP

GHP

262

Natriumacetat

GHP

GHP

GHP

263

Calciumacetat

GHP

GHP

GHP

270

Milchsäure

GHP

GHP

GHP

Ja

281

Natriumpropionat

GHP

GHP

50 mg/l

290

Kohlendioxid

GHP

GHP

GHP

296

Äpfelsäure

GHP

GHP

GHP

Ja

300

Ascorbinsäure

GHP

GHP

GHP

Ja

301

Natriumascorbat

GHP

GHP

GHP

Ja

302

Calciumascorbat

GHP

GHP

GHP

Ja

304

Fettsäureester der Ascorbinsäure

GHP

GHP

GHP

306

Stark tocopherolhaltige Extrakte

GHP

GHP

GHP

307

Alpha-Tocopherol

GHP

GHP

GHP

308

Gamma-Tocopherol

GHP

GHP

GHP

309

Delta-Tocopherol

GHP

GHP

GHP

322

Lecithine

GHP

GHP

GHP

Ja

325

Natriumlactat

GHP

GHP

GHP

326

Kaliumlactat

GHP

GHP

GHP

327

Calciumlactat

GHP

GHP

GHP

Ja

330

Citronensäure

GHP

GHP

GHP

Ja

331

Natriumcitrate

GHP

GHP

GHP

Ja

332

Kaliumcitrate

GHP

GHP

GHP

Ja

333

Calciumcitrate

GHP

GHP

GHP

338

Phosphorsäure

10 000 mg/kg (berechnet als P2O5)

GHP

GHP

339

Natriumphosphate

50 000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als P2O5)

GHP

GHP

Ja

340

Kaliumphosphate

50 000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als P2O5)

GHP

GHP

Ja

341

Calciumphosphate

50 000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als P2O5)

GHP

GHP

Ja

343

Magnesiumphosphate

50 000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als P2O5)

GHP

GHP

Ja

350

Natriummalate

GHP

GHP

GHP

Ja

351

Kaliummalat

GHP

GHP

GHP

Ja

352

Calciummalate

GHP

GHP

GHP

Ja

380

Triammoniumcitrat

GHP

GHP

GHP

400

Alginsäure

GHP

GHP

GHP

Ja

401

Natriumalginat

GHP

GHP

GHP

Ja

402

Kaliumalginat

GHP

GHP

GHP

Ja

403

Ammoniumalginat

GHP

GHP

GHP

404

Calciumalginat

GHP

GHP

GHP

Ja

406

Agar-Agar

GHP

GHP

GHP

Ja

407

Carrageen

GHP

GHP

GHP

Ja

407a

Verarbeitete Eucheuma-Algen

GHP

GHP

GHP

410

Johannisbrotkernmehl

GHP

GHP

GHP

Ja

412

Guarkernmehl

GHP

GHP

GHP

Ja

413

Traganth

GHP

GHP

GHP

Ja

414

Gummi arabicum

GHP

GHP

GHP

Ja

415

Xanthan

GHP

GHP

GHP

Ja

417

Tarakernmehl

GHP

GHP

GHP

Ja

418

Gellan

GHP

GHP

GHP

Ja

420

Sorbit

GHP

GHP

GHP

Ja

421

Mannit

GHP

GHP

GHP

Ja

422

Glycerin

GHP

GHP

GHP

Ja

440

Pektine

GHP

GHP

GHP

Ja

450

Diphosphate

50 000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als P2O5)

GHP

GHP

451

Triphosphate

50 000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als P2O5)

GHP

GHP

452

Polyphosphate

50 000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als P2O5)

GHP

GHP

460

Cellulose

GHP

GHP

GHP

Ja

461

Methylcellulose

GHP

GHP

GHP

Ja

462

Ethylcellulose

GHP

GHP

GHP

463

Hydroxypropylcellulose

GHP

GHP

GHP

Ja

464

Hydroxypropylmethylcellulose

GHP

GHP

GHP

Ja

465

Ethylmethylcellulose

GHP

GHP

GHP

466

Natriumcarboxymethylcellulose
Cellulosegummi

GHP

GHP

GHP

Ja

469

Enzymatisch hydrolisierte Carboxymethylcellulose

GHP

GHP

GHP

470a

Natrium-, Kalium- und Calciumsalze der Speisefettsäuren

GHP

GHP

GHP

470b

Magnesiumsalze der Speisefettsäuren

GHP

GHP

GHP

471

Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

GHP

GHP

GHP

Ja

472a

Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

GHP

GHP

Ja

472b

Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

GHP

GHP

Ja

472c

Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

GHP

GHP

Ja

472d

Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

GHP

GHP

Ja

472e

Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

GHP

GHP

Ja

472f

Gemischte Essig- und Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

GHP

GHP

Ja

473

Zuckerester von Speisefettsäuren

50 000 mg/kg

50 mg/kg

25 mg/l

Ja (nur als Trägerstoff)

500

Natriumcarbonate

GHP

GHP

GHP

Ja

501

Kaliumcarbonate

GHP

GHP

GHP

Ja (nur E 501(i), Kaliumcarbonat)

503

Ammoniumcarbonate

GHP

GHP

GHP

Ja

504

Magnesiumcarbonate

GHP

GHP

GHP

Ja

507

Salzsäure

GHP

GHP

GHP

Ja

508

Kaliumchlorid

GHP

GHP

GHP

Ja

509

Calciumchlorid

GHP

GHP

GHP

Ja

511

Magnesiumchlorid

GHP

GHP

GHP

Ja

513

Schwefelsäure

GHP

GHP

GHP

Ja

514

Natriumsulfate

GHP

GHP

GHP

Ja (nur E 514(i), Natriumsulfat)

515

Kaliumsulfate

GHP

GHP

GHP

Ja

516

Calciumsulfat

GHP

GHP

GHP

Ja

517

Ammoniumsulfat

100 000 mg/kg

100 mg/kg

50 mg/l

Ja

524

Natriumhydroxid

GHP

GHP

GHP

525

Kaliumhydroxid

GHP

GHP

GHP

Ja

526

Calciumhydroxid

GHP

GHP

GHP

Ja

527

Ammoniumhydroxid

GHP

GHP

GHP

Ja

528

Magnesiumhydroxid

GHP

GHP

GHP

Ja

529

Calciumoxid

GHP

GHP

GHP

Ja

530

Magnesiumoxid

GHP

GHP

GHP

551

Siliciumdioxid

50 000 mg/kg in der pulverförmigen Trockenenzubereitung

GHP

GHP

Ja

570

Speisefettsäuren

GHP

GHP

GHP

574

Gluconsäure

GHP

GHP

GHP

Ja

575

Glucono-delta-Lacton

GHP

GHP

GHP

Ja

576

Natriumgluconat

GHP

GHP

GHP

577

Kaliumgluconat

GHP

GHP

GHP

578

Calciumgluconat

GHP

GHP

GHP

Ja

640

Glycin und seine Natriumsalze

GHP

GHP

GHP

920

L-Cystein

10 000 mg/kg

10 mg/kg

5 mg/l

938

Argon

GHP

GHP

GHP

939

Helium

GHP

GHP

GHP

941

Stickstoff

GHP

GHP

GHP

942

Distickstoffoxid

GHP

GHP

GHP

948

Sauerstoff

GHP

GHP

GHP

949

Wasserstoff

GHP

GHP

GHP

965

Maltit

GHP

GHP

GHP

Ja

966

Lactit

GHP

GHP

GHP

Ja
(nur als Trägerstoff)

967

Xylit

GHP

GHP

GHP

Ja
(nur als Trägerstoff)

1200

Polydextrose

GHP

GHP

GHP

Ja

1404

Oxidierte Stärke

GHP

GHP

GHP

Ja

1410

Monostärkephosphat

GHP

GHP

GHP

Ja

1412

Distärkephosphat

GHP

GHP

GHP

Ja

1413

Phosphatiertes Distärkephosphat

GHP

GHP

GHP

Ja

1414

Acetyliertes Distärkephosphat

GHP

GHP

GHP

Ja

1420

Acetylierte Stärke

GHP

GHP

GHP

Ja

1422

Acetyliertes Distärkeadipat

GHP

GHP

GHP

Ja

1440

Hydroxypropylstärke

GHP

GHP

GHP

Ja

1442

Hydroxypropyldistärkephosphat

GHP

GHP

GHP

Ja

1450

Stärkenatriumoctenylsuccinat

GHP

GHP

GHP

Ja

1451

Acetylierte oxidierte Stärke

GHP

GHP

GHP

Ja

1520

Propylenglycol (1,2-Propandiol)

500 g/kg

**

**

Ja
(nur als Trägerstoff)

*    Einschliesslich als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassene Enzyme.

**  Höchstmenge aus allen Quellen in Lebensmitteln: 3000 mg/kg (einzeln oder in Kombination mit E 1505, E 1517 und E 1518). Bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören beträgt die zulässige Höchstmenge an E 1520 1 000 mg/l aus allen Quellen.

4. Zusatzstoffe inklusive Trägerstoffe in Aromen

E-Nr. des Zusatzstoffes

Bezeichnung
des Zusatzstoffs

Kategorien von Aromen, denen der Zusatzstoff zugesetzt werden darf

Höchstmenge

Gruppe I Anhang 2

Alle Aromen

GHP

420
421
953
965
966
967
968

Sorbit
Mannit
Isomalt
Maltit
Lactit
Xylit
Erythrit

Alle Aromen

Ausser zum Süssen GHP, nicht als Geschmacksverstärker

200–202

210
211
212
213

Sorbinsäure und Kaliumsorbat
Benzoesäure
Natriumbenzoat
Kaliumbenzoat
Calciumbenzoat

Alle Aromen

1500 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als freie Säure) in Aromen

310
319

320

Propylgallat
Tertiär-Butylhydrochinon (TBHQ)
Butylhydroxyanisol (BHA)

Etherische Öle

1000 mg/kg (Propyl-gallat, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) in etherischen Ölen

Andere Aromen als etherische Öle

100 mg/kg* (Propylgallat, einzeln oder in Kombination)
200 mg/kg* (TBHQ und BHA, einzeln oder
in Kombination) in Aromen

334–337
und 354

Weinsäure – Tartrate

Alle Aromen

20 000 mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung und 400 mg/kg im Endprodukt, berechnet als freie Säure

338–452

Phosphorsäure – Phosphate – Di-, Tri- und Polyphosphate

Alle Aromen

40 000 mg/kg (einzeln oder in Kombination berechnet als P2O5) in Aromen

392

Extrakt aus Rosmarin

Alle Aromen

1000 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) in Aromen

416

Karayagummi

Alle Aromen

50000 mg/kg in Aromen

423

Octenylbernsteinsäure-modifiziertes Gummi arabicum

Aromaölemulsionen,
verwendet in den Kategorien 03: Speiseeis; 07.2: Feine Backwaren; 08.3: Fleischerzeugnisse, nur verarbeitetes Geflügel; 09.2: Fisch und Fischereiprodukte, einschliesslich Weich- und Krebstiere, verarbeitet, und in Kategorie 16: Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4.

500 mg/kg im Endlebensmittel

423

Octenylbernsteinsäure-modifiziertes Gummi arabicum

Aromaölemulsionen,
verwendet in Kategorie 14.1.4: Aromatisierte Getränke, nur aromatisierte Getränke, die keine Fruchtsäfte enthalten, und in kohlensäurehaltigen aromatisierten Getränken, die Fruchtsäfte enthalten, und in Kategorie 14.2: Alkoholische Getränke, einschliesslich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt

220 mg/kg im Endlebensmittel

423

Octenylbernsteinsäure-modifiziertes Gummi arabicum

Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 05.1: Kakao- und Schokoladeprodukte; 05.2: Sonstige Süsswaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüsswaren; 05.4: Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4, und in Kategorie 06.3: Frühstücksgetreidekost.

300 mg/kg im Endlebensmittel

423

Octenylbernsteinsäure-modifiziertes Gummi arabicum

Aromaölemulsionen, die verwendet werden in der Kategorie 01.7.5: Schmelzkäse.

120 mg/kg im Endlebensmittel

423

Octenylbernsteinsäure-modifiziertes Gummi arabicum

Aromaölemulsionen, die verwendet werden in der Kategorie 05.3: Kaugummi.

60 mg/kg im Endlebensmittel

423

Octenylbernsteinsäure-modifiziertes Gummi arabicum

Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 01.8: Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweisser; 04.2.5: Konfitüren, Gelees, Marmeladen und ähnliche Produkte; 04.2.5.4: Nut butters und Brotaufstriche auf Nussbasis; 08.3: Verarbeitetes Fleisch; 12.5 Suppen und Brühen, 14.1.5.2: Sonstige, nur Instant-Kaffee und -Tee sowie in Fertiggerichten auf Getreidebasis.

240 mg/kg im Endlebensmittel

423

Octenylbernsteinsäure-modifiziertes Gummi arabicum

Aromaölemulsionen, verwendet in der Kategorie 10.2: Eier und Eiprodukte, verarbeitet.

140 mg/kg im Endlebensmittel

423

Octenylbernsteinsäure-modifiziertes Gummi arabicum

Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 14.1.4: Aromatisierte Getränke, nur kohlensäurefreie Getränke, die Fruchtsäfte enthalten; 14.1.2: Frucht- und Gemüsesäfte, nur Gemüsesäfte, und in Kategorie 12.6: Sossen, nur Bratensossen und süsse Sossen.

400 mg/kg im Endlebensmittel

423

Octenylbernsteinsäure-modifiziertes Gummi arabicum

Aromaölemulsionen, verwendet in der Kategorie 15: Verzehrfertige süss oder herzhafte Happen und Knabbereien.

440 mg/kg im Endlebensmittel

425

Konjak

Alle Aromen

GHP

432–436

Polysorbate

Alle Aromen ausser flüssigen Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin**

10 000 mg/kg in Aromen

Flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin enthaltende Lebensmittel

1000 mg/kg im Lebensmittelendprodukt

459

Beta-Cyclodextrin

Eingekapselte Aromen in:

aromatisierten Tees und aromatisierten sofortlöslichen Getränkepulvern

500 mg/l im Lebensmittelenderzeugnis

aromatisierten Snacks

1000 mg/kg in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln

473

Zuckerester von Speisefettsäuren

Aromen für klare aromatisierte Getränke auf Wasserbasis, die zur Kategorie 14.1.4 gehören

15 000 mg/kg in Aromen, 30 mg/l im Enderzeugnis

551

Siliciumdioxid

Alle Aromen

50 000 mg/kg in Aromen

900

Dimethylpolysiloxan

Alle Aromen

10 mg/kg in Aromen

901

Bienenwachs

Aromen in nichtalkoholischen aromatisierten Getränken

200 mg/l in aromatisierten Getränken

999

Quillajaextrakt

Alle Aromen, die in den folgenden Kategorien verwendet werden:

05.2: Sonstige Süsswaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüsswaren

4 mg/kg im Endlebensmittel (berechnet als Saponine)

05.3: Kaugummi

2 mg/kg im Endlebensmittel (berechnet als Saponine)

12.5: Suppen und Brühen

2 mg/l im Endlebensmittel (berechnet als Saponine)

14.1.5: Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorienextrakte; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte

1,2 mg/l im Endlebensmittel (berechnet als Saponine)

15.1: Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis

0,2 mg/kg im Endlebensmittel (berechnet als Saponine)

1505

Triethylcitrat

Alle Aromen

3000 mg/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder kombiniert. Bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören beträgt die zulässige Höchstmenge an E 1520 1000 mg/l aus allen Quellen.

1517

Glycerindiacetat
(Diacetin)

1518

Glycerintriacetat
(Triacetin)

1520

Propylenglycol
(1,2-Propandiol)

1519

Benzylalkohol

Aromen für:

Liköre, aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

100 mg/l im Lebensmittelenderzeugnis

Süsswaren, einschliesslich Schokolade und feine Backwaren

250 mg/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln

* Proportionalitätsprinzip: Wenn Kombinationen von Propylgallate, TBHQ und BHA verwendet werden, sind die Einzelmengen entsprechend zu reduzieren.

** Gewürzoleoresin ist definiert als Gewürzextrakt, bei dem das Extraktionslösungsmittel verdampft wurde, so dass ein Gemisch des flüchtigen Öls und des harzigen Materials des Gewürzes übrigbleibt.

5. Zusatzstoffe in Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung

Allgemeine Regeln für die Bedingungen der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen:
1.
Die in der Gruppe I des Anhangs 2 aufgeführten Zusatzstoffe unterliegen als Zusatzstoffe (nicht als Trägerstoffe) in Lebensmittelzusatzstoffen grundsätzlich keiner Höchstmengenbeschränkung, sofern nicht anders angegeben.
2.
Bei Phosphaten und Silicaten wurden bei Verwendung als Zusatzstoffe nur für die Nährstoffzubereitung, nicht für das Lebensmittelenderzeugnis, Höchstmengen festgelegt.
3.
Bei allen anderen Lebensmittelzusatzstoffen mit numerischem ADI-Wert wurden für die Nährstoffzubereitung und das Lebensmittelenderzeugnis Höchstmengen festgelegt.
4.
Kein Lebensmittelzusatzstoff wird in der Funktion als Farbstoff, Süssungsmittel oder Geschmacksverstärker zugelassen.

Teil A: Zusatzstoffe in Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung, ausgenommen Stoffe in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (gelistet unter Anhang 3 Ziff. 13.1)

E-Nr. des Zusatzstoffs

Zusatzstoffname
des zugefügten Zusatzstoffes

Bezeichnung
des Zusatzstoffs

Nährstoff, dem der
Lebensmittelzusatzstoff zugesetzt werden darf

Verwendung als Trägerstoff möglich?

170

Calciumcarbonat

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

260

Essigsäure

GHP

Alle Nährstoffe

261

Kaliumacetate

GHP

Alle Nährstoffe

262

Natriumacetat

GHP

Alle Nährstoffe

263

Calciumacetat

GHP

Alle Nährstoffe

270

Milchsäure

GHP

Alle Nährstoffe

290

Kohlendioxid

GHP

Alle Nährstoffe

296

Äpfelsäure

GHP

Alle Nährstoffe

300

Ascorbinsäure

GHP

Alle Nährstoffe

301

Natriumascorbat

GHP

Alle Nährstoffe

302

Calciumascorbat

GHP

Alle Nährstoffe

304

Fettsäureester der Ascorbinsäure

GHP

Alle Nährstoffe

306

Stark tocopherolhaltige Extrakte

GHP

Alle Nährstoffe

307

Alpha-Tocopherol

GHP

Alle Nährstoffe

308

Gamma-Tocopherol

GHP

Alle Nährstoffe

309

Delta-Tocopherol

GHP

Alle Nährstoffe

322

Lecithine

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

325

Natriumlactat

GHP

Alle Nährstoffe

326

Kaliumlactat

GHP

Alle Nährstoffe

327

Calciumlactat

GHP

Alle Nährstoffe

330

Citronensäure

GHP

Alle Nährstoffe

331

Natriumcitrate

GHP

Alle Nährstoffe

332

Kaliumcitrate

GHP

Alle Nährstoffe

333

Calciumcitrate

GHP

Alle Nährstoffe

334–337 und 354

Weinsäure – Tartrate

1000 mg/kg einzeln oder in Kombination in der Nährstoffzubereitung

Alle Nährstoffe

338–452

Phosphorsäure – Phosphate – Di-, Tri- und Polyphosphate

40 000 mg/kg berechnet als P2O5 in der Nährstoffzubereitung

Alle Nährstoffe

350

Natriummalate

GHP

Alle Nährstoffe

351

Kaliummalat

GHP

Alle Nährstoffe

352

Calciummalate

GHP

Alle Nährstoffe

380

Triammoniumcitrat

GHP

Alle Nährstoffe

392

Extrakt aus Rosmarin

1000 mg/kg in der Zubereitung von Beta-Carotin, 5 mg/kg im Endprodukt berechnet als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure

Zubereitungen von Beta-Carotin und Lycopin

400–404

Alginsäure – Alginate

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

406

Agar-Agar

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

407

Carrageen

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

407a

Verarbeitete Eucheuma-Algen

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

410

Johannisbrotkernmehl

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

412

Guarkernmehl

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

413

Traganth

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

414

Gummi arabicum

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

415

Xanthan

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

417

Tarakernmehl

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

418

Gellan

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

420

Sorbit

GHP

Alle Nährstoffe

Ja, nur als Trägerstoff

421

Mannit

GHP

Alle Nährstoffe

Ja, nur als Trägerstoff

422

Glycerin

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

432–436

Polysorbate

GHP nur in Zubereitungen von Beta-Carotin, Lutein, Lycopin und Vitamin E.
In Zubereitungen von Vitamin A und D Höchstmenge im Lebensmittelenderzeugnis 2 mg/kg

Zubereitungen von Beta-Carotin, Lycopin sowie Vitamin A, D und E

Ja

440

Pektine

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

459

Beta-Cyclodextrin

100 000 mg/kg in der Zubereitung und 1000 mg/kg im Lebensmittelenderzeugnis

Alle Nährstoffe

Ja

460

Cellulose

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

461

Methylcellulose

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

462

Ethylcellulose

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

463

Hydroxypropylcellulose

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

464

Hydroxypropylmethylcellulose

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

465

Ethylmethylcellulose

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

466

Natriumcarboxymethylcellulose
Cellulosegummi

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

469

Enzymatisch hydrolisierte Carboxymethylcellulose

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

470a

Natrium-, Kalium- und Calciumsalze der Speisefettsäuren

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

470b

Magnesiumsalze der Speisefettsäuren

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

471

Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

472a

Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

472b

Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

472c

Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

472d

Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

472e

Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

472f

Gemischte Essig- und Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

473

Zuckerester von Speisefettsäuren

GHP

In Zubereitungen von Beta-Carotin, Lutein, Lycopin und Vitamin E.

Ja

2 mg/kg im Lebensmittelenderzeugnis

In Zubereitungen von Vitamin A und D

475

Polyglycerinester von Speisefettsäuren

GHP

In Zubereitungen von Beta-Carotin, Lutein, Lycopin und Vitamin E.

Ja

2 mg/kg im Lebensmittelenderzeugnis

In Zubereitungen von Vitamin A und D

491–495

Sorbitester

GHP

In Zubereitungen von Beta-Carotin, Lutein, Lycopin und Vitamin E.

Ja

2 mg/kg im Lebensmittelenderzeugnis

In Zubereitungen von Vitamin A und D

500

Natriumcarbonate

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

501

Kaliumcarbonate

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

503

Ammoniumcarbonate

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

504

Magnesiumcarbonate

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

507

Salzsäure

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

508

Kaliumchlorid

GHP

Alle Nährstoffe

509

Calciumchlorid

GHP

Alle Nährstoffe

511

Magnesiumchlorid

GHP

Alle Nährstoffe

513

Schwefelsäure

GHP

Alle Nährstoffe

514

Natriumsulfate

GHP

Alle Nährstoffe

515

Kaliumsulfate

GHP

Alle Nährstoffe

516

Calciumsulfat

GHP

Alle Nährstoffe

524

Natriumhydroxid

GHP

Alle Nährstoffe

525

Kaliumhydroxid

GHP

Alle Nährstoffe

526

Calciumhydroxid

GHP

Alle Nährstoffe

527

Ammoniumhydroxid

GHP

Alle Nährstoffe

528

Magnesiumhydroxid

GHP

Alle Nährstoffe

529

Calciumoxid

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

530

Magnesiumoxid

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

551

Siliciumdioxid

50 000 mg/kg in der pulverförmigen Trockenzubereitung (einzeln oder in Kombination)

In pulverförmigen Trockenzubereitungen aller Nährstoffe

10 000 mg/kg in der Zubereitung (nur E 551)

In Zubereitungen von Kaliumchlorid für Salzsubstitute

552

Calciumsilicat

50 000 mg/kg in der pulverförmigen
Trockenzubereitung (einzeln oder in Kombination)

In pulverförmigen Trockenzubereitungen aller Nährstoffe

10 000 mg/kg in der Zubereitung (nur E 551)

In Zubereitungen von Kaliumchlorid für Salzsubstitute

554

Natriumaluminiumsilicat

15 000 mg/kg in der Zubereitung

In fettlöslichen Vitaminzubereitungen

570

Speisefettsäuren

GHP

Alle ausser ungesättigte Fettsäuren enthaltenden Nährstoffe

574

Gluconsäure

GHP

Alle Nährstoffe

575

Glucono-delta-Lacton

GHP

Alle Nährstoffe

576

Natriumgluconat

GHP

Alle Nährstoffe

577

Kaliumgluconat

GHP

Alle Nährstoffe

578

Calciumgluconat

GHP

Alle Nährstoffe

640

Glycin und seine Natriumsalze

GHP

Alle Nährstoffe

900

Dimethylpolysiloxan

200 mg/kg in der Zubereitung, 0,2 mg/l im Lebensmittelendprodukt

In Zubereitungen
von Beta-Karotin und Lycopin

901

Bienenwachs, weiss und gelb

GHP

Alle Nährstoffe

Ja, nur als Trägerstoff

938

Argon

GHP

Alle Nährstoffe

939

Helium

GHP

Alle Nährstoffe

941

Stickstoff

GHP

Alle Nährstoffe

942

Distickstoffoxid

GHP

Alle Nährstoffe

948

Sauerstoff

GHP

Alle Nährstoffe

949

Wasserstoff

GHP

Alle Nährstoffe

953

Isomalt

GHP

Alle Nährstoffe

Ja, nur als Trägerstoff

965

Maltit

GHP

Alle Nährstoffe

Ja, nur als Trägerstoff

966

Lactit

GHP

Alle Nährstoffe

Ja, nur als Trägerstoff

967

Xylit

GHP

Alle Nährstoffe

Ja, nur als Trägerstoff

968

Erythrit

GHP

Alle Nährstoffe

Ja, nur als Trägerstoff

1103

Invertase

GHP

Alle Nährstoffe

1200

Polydextrose

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

1404

Oxidierte Stärke

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

1410

Monostärkephosphat

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

1412

Distärkephosphat

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

1413

Phosphatiertes Distärkephosphat

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

1414

Acetyliertes Distärkephosphat

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

1420

Acetylierte Stärke

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

1422

Acetyliertes Distärkeadipat

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

1440

Hydroxypropylstärke

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

1442

Hydroxypropyldistärkephosphat

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

1450

Stärkenatriumoctenylsuccinat

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

1451

Acetylierte oxidierte Stärke

GHP

Alle Nährstoffe

Ja

1452

Stärkealuminiumoctenylsuccinat

35 000 mg/kg im Lebensmittelend-erzeugnis

In Nahrungsergänzungsmitteln gemäss der Richtlinie 2002/46/EG⁴⁶ wegen der Verwendung in Vitaminzubereitungen nur zum Einkapseln

Ja

1518

Glycerintriacetat (Triacetin)

*

Alle Nährstoffe

Ja, nur als Trägerstoff

1520*

Propylenglycol (1,2-Propandiol)

1000 mg/kg im Lebensmittelenderzeugnis (als Restgehalt)

Alle Nährstoffe

Ja, nur als Trägerstoff

* Höchstmenge an E 1518 und E 1520 aus allen Quellen in Lebensmitteln: 3000 mg/kg (einzeln oder in Kombination mit E 1505 und E 1517). Bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören beträgt die zulässige Höchstmenge an E 1520 1000 mg/l aus allen Quellen.

⁴⁶ ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

Teil B: Zusatzstoffe in Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (gelistet unter Anhang 3 Ziff. 13.1)

E-Nr. des
Zusatzstoffs

Bezeichnung
des Zusatzstoffs

Höchstmenge

Nährstoff, dem der Lebensmittelzusatzstoff zugesetzt werden darf

Lebensmittelkategorie

301

Natriumascorbat

100 000 mg/kg im Vitamin-D-Präparat und 1 mg/l maximaler Restgehalt im Endlebensmittel

Vitamin-D-Präparate

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

50 000 mg/kg im Präparat aus mikroverkapseltem Vitamin A 1 mg/l maximaler Restgehalt im Endlebensmittel

Präparate aus mikroverkapseltem Vitamin A

Restgehalt insgesamt 75 mg/l

Überzüge von Nährstoffzubereitungen, die mehrfach ungesättigte Fettsäuren enthalten

Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang 3 Nummer 01.10 genannte Lebensmittel

304(i)

Ascorbylpalmitat

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird

Alle Nährstoffe

Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang 3 Nummer 01.10 genannte Lebensmittel

306
307
308
309

Stark tocopherolhaltige Extrakte
Alpha-Tocopherol
Gamma-Tocopherol
Delta-Tocopherol

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird

Alle Nährstoffe

Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang 3 Nummer 01.10 genannte Lebensmittel

322

Lecithine

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird

Alle Nährstoffe

Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang 3 Nummer 01.10 genannte Lebensmittel

330

Citronensäure

quantum satis

Alle Nährstoffe

Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang 3 Nummer 01.10 genannte Lebensmittel

331

Natriumcitrate

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten und die dort festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden

Alle Nährstoffe

Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang 3 Nummer 01.10 genannte Lebensmittel

332

Kaliumcitrate

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten und die dort festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden

Alle Nährstoffe

Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang 3 Nummer 01.10 genannte Lebensmittel

333

Calciumcitrate

Restgehalt insgesamt 0,1 mg/kg berechnet als Calcium und im Rahmen der für die Lebensmittelkategorie festgelegten Höchstmenge für Calcium und das Verhältnis Calcium/Phosphor

Alle Nährstoffe

Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang 3 Nummer 01.10 genannte Lebensmittel

341(iii)

Tricalciumphosphat

Maximaler Restgehalt von 150 mg/kg, berechnet als P2O5, und innerhalb des in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127⁴⁷ [festgelegten Grenzwerts für Calcium, für Phosphor und für das Verhältnis Calcium/Phosphor

Alle Nährstoffe

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Höchstwert von 1000 mg/kg berechnet als P2O5 aus allen Quellen in Endlebensmitteln gemäss Anhang 3 Nummer 13.1.3 wird nicht überschritten

Alle Nährstoffe

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und für Kleinkinder

401

Natriumalginat

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird

Alle Nährstoffe

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und für Kleinkinder

402

Kaliumalginat

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummern 01.10 und 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird

Alle Nährstoffe

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und für Kleinkinder

404

Calciumalginat

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird

Alle Nährstoffe

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und für Kleinkinder

414

Gummi arabicum

150 000 mg/kg in der Nährstoffzubereitung und 10 mg/kg Restgehalt im Endprodukt

Alle Nährstoffe

Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang 3 Nummer 01.10 genannte Lebensmittel

415

Xanthan

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird

Alle Nährstoffe

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

421

Mannit

100 Mal höher als Vitamin B12, 3 mg/kg Restgehalt insgesamt

Als Trägerstoff für Vitamin B12

Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang 3 Nummer 01.10 genannte Lebensmittel

440

Pektine

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummer 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird

Alle Nährstoffe

Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

466

Natrium-Carboxymethylcellulose,

Cellulosegummi

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummer 13.1.5 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird
Nur bis zum 26. April 2027

Alle Nährstoffe

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und für Kleinkinder

471

Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten und die dort festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden

Alle Nährstoffe

Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang 3 Nummer 01.10 genannte Lebensmittel

472c

Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird

Alle Nährstoffe

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung für gesunde Säuglinge und Kleinkinder

551

Siliciumdioxid

10 000 mg/kg in Nährstoffzubereitungen

Trockene Nährstoffzubereitungen in Pulverform

Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang 3 Nummer 01.10 genannte Lebensmittel

1420

Acetylierte Stärke

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird

Alle Nährstoffe

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

1450

Stärkenatriumoctenylsuccinat

Restgehalt 100 mg/kg

Vitaminzubereitungen

Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang 3 Nummer 01.10 genannte Lebensmittel

Restgehalt 1000 mg/kg

Zubereitungen von mehrfach ungesättigten Fettsäuren

1451

Acetylierte oxidierte Stärke

Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang 3 Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird

Alle Nährstoffe

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

⁴⁷ Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind, ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2025/2017, ABl. L, 2025/2017, 12.12.2025.

Anhang 6 ⁴⁸

⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BLV vom 19. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 ( AS 2026 371 ).
(Art. 4 Abs. 2 Bst. a)

Listen der Lebensmittel, in denen eine Übertragung eines Zusatzstoffes nicht zulässig ist

1. Liste der Lebensmittel, in denen die Übertragung eines Zusatzstoffes nicht zulässig ist

Unverarbeitete Lebensmittel, ausgenommen Fleischzubereitungen nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005⁴⁹ über Lebensmittel tierischer Herkunft
Honig
Nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Butter
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch und nicht aromatisierter, pasteurisierter Rahm mit vollem Fettgehalt (ausgenommen fettreduzierter Rahm)
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, nicht wärmebehandelt nach der Fermentation
Nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch)
Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, sowie jegliches in Flaschen abgefülltes oder anderweitig abgepacktes Wasser
Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte
Nicht aromatisierter Blatt-Tee
Zuckerarten
Trockene Teigwaren ausgenommen glutenfreie Teigwaren (als Lebensmittel, die eigens dazu produziert werden, den Glutengehalt glutenhaltiger Zutaten zu verringern oder die glutenhaltigen Zutaten zu ersetzen) und Teigwaren, die für eine eiweissarme Ernährung bestimmt sind; in trockenen Teigwaren dürfen die in Salz zugelassenen Zusatzstoffe übertragen werden
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder
⁴⁹ SR  817.022.108

2. Liste der Lebensmittel, in denen übertragene Farbstoffe nicht zugelassen sind

Unverarbeitete Lebensmittel
Jegliches in Flaschen abgefülltes oder anderweitig abgepacktes Wasser
Vollmilch sowie teilentrahmte und entrahmte Milch, pasteurisiert oder sterilisiert (einschliesslich Sterilisation durch Ultrahocherhitzung) (nicht aromatisiert)
Schokoladenmilch
Fermentierte Milch (nicht aromatisiert)
Haltbar gemachte Milchsorten (nicht aromatisiert)
Buttermilch (nicht aromatisiert)
Sahne und Sahnepulver (nicht aromatisiert)
Öle und Fette tierischen und pflanzlichen Ursprungs
Gereifter und ungereifter Käse (nicht aromatisiert)
Butter aus Schaf- und Ziegenmilch
Eier und Eiprodukte
Mehl und andere Müllerei- und Stärkeprodukte
Brot und ähnliche Produkte
Teigwaren und Gnocchi
Zucker, einschliesslich sämtlicher Mono- und Disaccharide
Tomatenmark und Tomatenkonserven
Saucen auf Tomatenbasis
Fruchtsaft und Fruchtnektar sowie Gemüsesaft und Gemüsenektar
Obst, Gemüse (einschliesslich Kartoffeln) und Pilze, in Dosen- oder Glaskonserven oder getrocknet; Obst, Gemüse (einschliesslich Kartoffeln) und Pilze, verarbeitet
Konfitüre extra, Gelee extra und Maronenkrem, crème de pruneaux
Fisch, Weichtiere und Krebstiere, Fleisch, Geflügel und Wild sowie deren Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Mahlzeiten, die diese Zutaten enthalten
Kakaoprodukte und Schokoladenbestandteile in Schokoladeprodukten
Röstkaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee, Kräuter- und Früchtetee und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte
Salz, Salzsubstitute, Gewürze und Gewürzmischungen
Wein und weinhaltige Produkte
Rum, Whisky oder Whiskey, Getreidespirituose, Branntwein, Brandy oder Weinbrand, Tresterbrand oder Trester, Brand aus Obsttrester, Korinthenbrand oder Raisin Brandy, Obstbrand, Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein, Honigbrand, Hefebrand oder Brand aus Trub, Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke, Obstbrände (Obstsorte vorangestellt), gewonnen durch Mazeration und Destillation, und London Gin sowie Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà
Sangria, Clarea und Zurra
Weinessig
Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse für Kleinkinder⁵⁰ und Säuglings- und Kleinkindnahrung, sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder
Honig
Malz- und Malzprodukte
⁵⁰ Die Produktkategorie «Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse für Kleinkinder» wurde explizit für die Zusatzstoffbestimmungen geschaffen und dient zur Regelung der Verwendung von Zusatzstoffen in den betreffenden Lebensmitteln.

Anhang 7 ⁵¹

⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1465 ).
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