Monitoring Gesetzessammlung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten (320.311)

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Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten (320.311)

Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten

Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten vom 12. Oktober 2010 (Stand 1. Januar 2024) Die Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri vereinbaren: 1. Allgemeines

Art. 1

Zweck und Gegenstand 1 Der Kanton Nidwalden gewährleistet die Strafverfolgung bei Wirtschafts- delikten für die Vereinbarungskantone durch die Anstellung hierzu befä higter Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte. Diese Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte ist der Staatsanwaltschaft Nidwalden angeschlos sen. 2 Die Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauftragen im Sinne ei nes Leistungskaufs und im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte amtet in den Kantonen Obwalden und Uri als ausserordentliche Staatsanwalt schaft, sie bedarf hiefür einer Ernennung durch die zuständige Behörde im Einzelfall.

Art. 2

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte a. Pensum 1 Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte besteht aus: 1. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte: 180-200 Stellenprozent 2. Sekretariat: 100 Stellenprozent OGS 2010, 60
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