Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über das Campieren (971.4)

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Gesetz über das Campieren (971.4)

Gesetz über das Campieren

Gesetz über das Campieren vom 4. Dezember 2014 (Stand 1. März 2015) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 1 ) , beschliesst: 1. Bewilligung von Campingplätzen

Art. 1

Begriff 1 Als Campingplätze werden Plätze bezeichnet, die in der Regel zum Auf stellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder andern jederzeit orts veränderlichen, temporär benutzten Unterkünften zur Verfügung stehen oder als solche öffentlich angeboten werden. 2 Campingplätze müssen in einer entsprechenden Bauzone liegen und baurechtlich bewilligt sein. Ortsfeste Bauten und Anlagen sind nur zuläs sig, wenn sie der Infrastruktur und Erschliessung des Campingplatzes dienen. Eine Betriebswohnung ist gestattet. 3 Auf Campingplätzen darf kein Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB 2 ) be gründet werden. Vorbehalten sind betriebsbedingte Wohnsitznahmen.

Art. 2

Betriebsbewilligung 1 Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Bewilligung der Einwohnergemeinde. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die Sicherheit, insbesondere die Brandverhütung und Feuerbekämp fung in geeigneter und ausreichender Art sichergestellt ist; 1) GDB 101.0 SR 210 OGS 2014, 56
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