Sozialhilfeverordnung (870.11)
Sozialhilfeverordnung (870.11)
Sozialhilfeverordnung
Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 10. November 1983 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 29 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 23. Oktober 1 ) , als Verordnung: 1. Organisation
Art. 1
Aufgaben der Einwohnergemeinden 1 Den Sozialbehörden der Einwohnergemeinden obliegen jene Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe, welche nicht ausdrücklich dem Kanton über tragen sind. Die Aufgaben der Einwohnergemeinden sind insbesondere: a. die Organisation und Beaufsichtigung des Sozialdienstes; b. die Gewährleistung der persönlichen Hilfe; c. die Gewährleistung der wirtschaftlichen Hilfe; d. die Förderung und Koordination der öffentlichen und privaten Sozial hilfe auf Gemeindeebene; e. die Mithilfe bei der Durchsetzung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüchen sowie von Rückerstattungsansprü chen; f. die Mithilfe bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches nach
Art.
290 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 2 ) ; g. das Führen von Heimen und Einrichtungen der öffentlichen Sozial hilfe, sofern nicht eine andere Instanz zuständig ist.
Art. 2
Sozialdienst der Einwohnergemeinde 1 Der Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe erfolgt durch gemeindeeigene oder andere öffentliche oder private soziale Einrichtungen. 1) GDB 870.1 SR 210 OGS 1983, 113