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Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (856.2)

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Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (856.2)

Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004 (Stand 1. Januar 2006) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name, Rechtsform und Sitz 1 Die „Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)“ ist eine öf fentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtsper sönlichkeit. 2 Sitz der Anstalt ist Luzern.

Art. 2

Zweck der Anstalt 1 Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVG) 1 ) obliegenden Aufgaben. 2 Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die nach Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 2 ) unter kanto naler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen übertragen. 3 Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassi schen Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und kommunalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Ände rungsbehörde im Sinne von Art. 85 und 86 ZGB wahr. 1) SR 831.40 SR 210 Nicht im Amtsblatt
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