Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zen... (810.211)
Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zen... (810.211)
Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz
Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) vom 6. September 2013 (Stand 1. Januar 2014) Die Regierungsräte der diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone beschliessen - gestützt auf das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011 1 ) das Folgende: 1. ALLGEMEINES § 1 Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) 1 Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame Ethikkommission gemäss Art. 54 Abs. 2 HFG. 2 Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben. § 2 Mitgliedschaft 1 Die Mitgliedschaft in der EKNZ erfolgt durch Verzicht auf eine eigene Ethikkommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung. 2 Kantone, die der EKNZ zu einem späteren Zeitpunkt beitreten wollen, können eine Mitgliedschaft beim Aufsichtsorgan beantragen. 3 Das Aufsichtsorgan prüft den Antrag und empfiehlt zuhanden der Ge sundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone die Annahme oder Ab lehnung des Gesuchs. 4 Die Aufnahme in die EKNZ erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone. SR 810.30 OGS 2013, 50