Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (663.1)

CH - OW

Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (663.1)

Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung

Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung * (EWOG) vom 22. September 2004 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG) 1 ) , gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , * beschliesst: 1. Rechtsform, Auftrag und Dotationskapital des Elektrizitätswerks Obwalden *

Art. 1

Rechtsform 1 Das Elektrizitätswerk Obwalden (im Folgenden «EWO» genannt) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Kerns. *

Art. 2

Zweck und Auftrag 1 Der öffentliche Auftrag an das EWO umfasst: * a. die sichere, wirtschaftliche und umweltschonende Versorgung im Kanton Obwalden mit elektrischer Energie; b. die Förderung rationeller Energienutzung und der Einsatz erneuer barer Energie im Rahmen marktwirtschaftlicher Dienstleistungen. 1) SR 734.7 GDB 101.0 OGS 2004, 96
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