Monitoring Gesetzessammlung

Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis (651.114)

CH - OW

Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis (651.114)

Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis

Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis vom 1. Januar 2016 (Stand 1. Januar 2016) Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden er lässt, Januar 1991 1 ) , folgende Weisungen:

Art. 1

Grundsatz 1 Für den Patenterwerb ist die Treffsicherheit für eine auf der Jagd ver wendeten Jagdwaffe (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis ist jährlich zu erfüllen. 2 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen: a. Kugelschiessen auf Scheibe mit Zehnerwertung: 1. Scheibendistanz mindestens 100 m, 2. Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten die Punkte 10, 9 und 8, 3. Stellung: frei wählbar, Schiessgestelle sind nicht erlaubt; b. Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder Scheibe mit gleich wertiger elektronischer Trefferanzeige auf eine Distanz von ca. 30 m oder auf Rollhase: 1. Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten bei der Kippscheibe die vordere und/oder mittlere Klappe, 2. Doublieren gestattet. 3 Wer nur das Hochjagdpatent ohne Winterjagd und Wasserwildjagd löst, hat nur das Schiessprogramm Kugel zu erfüllen. 4 Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden. 5 Als Nachweis der Treffsicherheit gilt auch die erfolgreich absolvierte Schiessprüfung während der Jagdausbildung. GDB 651.11 OGS 2016, 14
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