Gesetz über den Schutz bei häuslicher Gewalt (510.6)
Gesetz über den Schutz bei häuslicher Gewalt (510.6)
Gesetz über den Schutz bei häuslicher Gewalt
Gesetz über den Schutz bei häuslicher Gewalt vom 21. Mai 2010 (Stand 1. März 2015) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 28b Absatz 4 des Schweizerischen Zivilgesetz 1 ) , gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1
Zweck 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen regelt die ses Gesetz die Zuständigkeit sowie das Verfahren bei der Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung. 2. Behörden
Art. 2
Aufsicht 1 Die Aufsicht wird durch das Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) ausge übt. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann in Weisungen insbeson dere die Organisation, die Aufgaben sowie die Koordination der Bera tungsstellen regeln. 1) SR 220 2) GDB 101.0 3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. OGS 2010, 34