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Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) (451.21)

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Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) (451.21)

Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV)

Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) vom 30. März 1990 (Stand 1. Juli 2016) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 31 und 72 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai1968 1 ) sowie Artikel 15 des Kulturgesetzes vom 10. März 2016, * als Verordnung: 1. Zweck und Inhalt

Art. 1–2

* ...

Art. 3

* Schutzkategorien 1 Ortsbildschutzgebiete umfassen Siedlungsgebiete, die aus dem Zusam menwirken der Baukörper und Freiräume dem Ort ein charakteristisches, unverwechselbares und siedlungsgestalterisch besonders wertvolles architektonisches Gepräge verleihen. 2 Als Schutzobjekte werden wichtige Zeugen einer Epoche, geschichtlich oder kulturell bedeutende Stätten, Verkehrswege sowie Bauten und Bau teile bezeichnet, deren historische, kulturgeschichtliche oder wissen schaftliche Bedeutung ihnen einen besonderen Stellenwert im Orts- und Landschaftsbild verleiht. 3 Als Umgebungsschutzgebiete werden jene an Schutzobjekte angren zenden Gebietsteile bezeichnet, die optisch dem Schutzobjekt verbunden sind und dessen gesamte Wirkung sicherstellen. 4 Archäologische Fundstellen beinhalten Gegenstände und Relikte aus früheren Geschichtsepochen der Menschheit. Sie können als Schutzob jekte oder im Rahmen von archäologischen Schutzgebieten unter Schutz gestellt werden. GDB 101.0 OGS 1991, 5
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