Monitoring Gesetzessammlung

Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (138.2)

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Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (138.2)

Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden

Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden * vom 13. November 2001 (Stand 15. März 2023) Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: 1. Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel

Art. 1

Name, Rechtsnatur, Sitz 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten unter dem Namen "In formatikleistungszentrum Obwalden – Nidwalden (ILZ)" eine öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen. 2 Das ILZ ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig; es führt eine eigene Rechnung.

Art. 2

Zweck und Aufgaben a. Grundsatz 1 Das ILZ: a. * erbringt Informatikdienstleistungen für diejenigen Organisationen, für welche die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik 1 ) gilt; b. * kann Aufträge für Dritte ausführen, soweit dadurch den Vereinba rungskantonen qualitativ und finanziell keine Nachteile entstehen. c. * ... GDB 138.3 OGS 2001, 72
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