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Gesetz über den Datenschutz (137.1)

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Gesetz über den Datenschutz (137.1)

Gesetz über den Datenschutz

Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) vom 25. Januar 2008 (Stand 1. September 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , * beschliesst: 1. Geltungsbereich

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen durch öffentliche Organe. * 2 Es gilt für die kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten und Per sonen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen. 3 Das Gesetz ist nicht anwendbar auf: a. privatrechtlich handelnde öffentliche Organe; b.–d. * ... e. verwaltungsinterne Arbeitsmittel, die dem persönlichen Gebrauch dienen. 4 Vorbehalten bleiben Datenschutzregelungen in der Sachgesetzgebung, namentlich über die Bearbeitung von Gerichtsakten, Patientendaten und Einwohnerkontrolldaten. 5 In Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen nach dem anwend baren Verfahrensrecht. Auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. * GDB 101.0 OGS 2008, 14
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