Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (111.2)
Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (111.2)
Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) vom 17. Mai 1992 (Stand 1. September 2023) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung von Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1 ) und des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 2 ) , sowie gestützt auf Artikel 16 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , * als Gesetz: 1. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich 1 Für den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen, für die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung ist ausschliesslich das Bundesrecht massgebend. 2 Die ordentliche Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen die ses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Soweit diese keine Bestim mung enthalten, gilt sinngemäss das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) 4 ) sowie seine Ausführungserlasse (nachfolgend Bun desrecht genannt). * 2a Wo sich das Bundesrecht auf die schweizerischen Verhältnisse bezieht, sind auch die kantonalen und kommunalen Verhältnisse gemeint. * 3 Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und den Verlust des Gemeindebürgerrechts, soweit das Kantonsbürgerrecht davon nicht betroffen ist, regelt die Gemeinde. 1) SR 101 2) SR 141.0 3) GDB 101.0 SR 141.0 OGS 1993, 30