Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen (720.3)

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Gesetz über den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen (720.3)

Gesetz über den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen

Gesetz über den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen * (Kantonsstrassengesetz, KSG) vom 11. Mai 1958 (Stand 1. Januar 2008) Das Volk des Kantons Unterwalden ob dem Wald erlässt, in der Absicht, für den Neu- und Ausbau der Kantonsstrassen Richtlinien aufzustellen und das kantonale Strassennetz den Anforderungen des Ver kehrs anzupassen, gestützt auf Artikel 12 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Kantonsrates, folgendes Gesetz: 1. Allgemeine Grundsätze

Art. 1

* 1 Dieses Gesetz gilt für die Kantonsstrassen und, soweit keine bundes rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, auch für die Nationalstras sen. 2 Änderungen am Netz der Kantonsstrassen werden unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse von Volk und Kantonsrat und der Zustimmung der betreffenden Gemeinde vom Regierungsrat festgelegt. *

Art. 2

1 Die Kantonsstrassen werden nach Massgabe dieses Gesetzes ausge baut. 2 Das Bauprogramm bedarf der jeweiligen Genehmigung durch den Kantonsrat. 1) OGS 1909, 6 OGS 1958, 183
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