Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (210.2)
Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (210.2)
Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 26. April 1914 (Stand 1. Juni 2017) Die Landsgemeinde des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in der Absicht: die Übergriffsrechte der Altgülten, besonders diejenigen, welche geringe oder keine materielle Bedeutung haben, aber doch der Ordnung der Grundbücher hinderlich sind, zu tilgen; die Zusammenlegung der Altgültposten, welche wegen ihres geringen Be trages einen nicht ihrem wirklichen Werte entsprechenden Verkehrswert besitzen, zu ermöglichen; in der Absicht ferner, das Servitutsbereinigungsverfahren möglichst zu vereinfachen; auf Antrag des Kantonsrates, * erlässt folgendes Gesetz: 1. Tilgung der Altgültübergriffe
Art. 1
1 Die Tilgung der Übergriffe von Altgülten ist gleichzeitig mit der Grund buchbereinigung durchzuführen. 2 In der Bereinigungspublikation ist der Tatsache, dass Gültübergriffe zu tilgen sind, Erwähnung zu tun. 3 Soweit die Grundbuchbereinigung schon stattgefunden hat, ohne dass die bestehenden Übergriffe getilgt worden sind, ist das Tilgungsverfahren innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuholen. 4 Sollen Schuldbriefe auf einem Grundstück errichtet werden, das mit Übergriffen von Altgülten belastet ist, so sind diese Übergriffe vor der Ausstellung der Pfandtitel zu tilgen. * OGS 1922, 36