Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (240.4)
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (240.4)
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
über die Schiedsgerichtsbarkeit Angenommen von der Konferenz kantonaler Justizdirektoren am 27. März 1969 1 Vom Bundesrat am 27. August 1969 genehmigt Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen privater oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des Konkordates verstossen.
3 Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Artikel 2 Absatz 2 und 3, Artikel 4 bis 9, 12, 13 und 18 bis 21, 22 Absatz 2, 25 bis 29, 31 Absatz 1, 33 Absatz 1 Buchstaben a bis f, Absatz 2 und 3, 36 bis 46.
Art. 2
Sitz des Schiedsgerichts
1 Der Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich an dem Ort, der durch Vereinbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Ermangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter bezeichnet worden ist.
2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.
3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
Art. 3
Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichts Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zuständige richterliche Behörde, welche a. die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind; b. über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet und für deren Ersetzung sorgt; c. die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert; d. auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweismassnahmen mitwirkt; e. den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien zustellt; f. über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet; g. die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.