Vereinbarung betreffend den Einzug der Kultussteuer der evangelisch-reformierten Kirch... (160.4)
Vereinbarung betreffend den Einzug der Kultussteuer der evangelisch-reformierten Kirch... (160.4)
Vereinbarung betreffend den Einzug der Kultussteuer der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde
OGS 1958, 3 Vereinbarung betreffend den Einzug der Kultussteuer der evangelischreformierten Kirchgemeinde vom 13. Januar 1951 1 Zwischen dem Staat Obwalden, vertreten durch die Finanzdirektion, einerseits, und der evangelisch- reformierten Kirchgemeinde von Obwalden, vertreten durch den Präsidenten, Direktor Ch. Trachsel, anderseits, ist im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden folgende Vereinbarung betreffend den Einzug der Kultussteuer der evangelisch- reformierten Kirchgemeinde getroffen worden:
Art. 1
Der Einzug der ordentlichen evangelisch- reformierten Kultussteuer wird im alten Kantonsteil den Einwohnergemeinden übertragen.
Art. 2
Der Steuereinzug erfolgt auf Grund der von den Steuerbehörden durch- geführten Veranlagung gleichzeitig mit den Staats und Gemeindesteuer n, erstmals für das Steuerjahr 1951.
Art. 3
Die Verwaltung der evangelisch- reformierten Gemeinde bereinigt zu Beginn eines Steuerjahres mit den Gemeindesteuerverwaltungen das Verzeichnis derjenigen Personen, von welchen die Steuer zu erheben ist, inbegriff en die Aufenthalter, und teilt ihnen den Steuerfuss mit.
Art. 4
Die Gemeindesteuerverwalter führen über die Veranlagung und den Eingang der Steuerbeträge und deren Ablieferung an die Kirchgemeinde 1 OGS 1958, 3