Sportverordnung (418.11)
Sportverordnung (418.11)
Sportverordnung
vom 20. September 2001 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport 2 , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport sowie die kantonale Sportförderung.
2 Der Kanton fördert den Sport in Ergänzung zu den Verbänden und Vereinen sowie den Gemeinden im Rahmen dieser Verordnung als wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Jugend und zur Gesundheitsförderung.
Art. 2
Regierungsrat Der Regierungsrat: a. wählt die Sportkommission; b. erlässt ein Sportleitbild; c. erlässt Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem kantonalen Sport-Toto-Fonds; d. sichert Sport-Toto-Beiträge über Fr. 20 000.– im Einzelfall zu.
Art. 3
Zuständiges Departement Das zuständige Departement: a. beruft auf Antrag der Sportkommission kantonale Sportkonferenzen ein; b. erstellt das Betriebsreglement für regionale Sportanlagen, soweit der Kanton zuständig ist; c. legt die Ausleihgebühren für kantonales J + S-Material fest; d. entscheidet über Gesuche um Beiträge aus dem Sport-Toto-Fonds bis Fr. 20 000.– im Einzelfall.
Art. 4
Zuständige Amtsstelle
1 Die zuständige Amtsstelle vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport sowie diese Verordnung, soweit keine andere kantonale Vollziehungsbehörde oder Dritte beauftragt sind.
2 Die zuständige Amtsstelle: a. leitet Jugend + Sport (J + S) und stellt die Weiterentwicklung sicher; b. ernennt zusammen mit den Partnerorganisationen die J + S-Coachs; c. ernennt das kantonale Ausbildungskader; d. stellt den Betrieb der regionalen Sportanlagen sicher, soweit der Kanton zuständig ist;