Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisc... (776.1)
Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisc... (776.1)
Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
OGS 1958, 102 und 103 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 21. März 1955 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass unterm 15. Oktober 1951 ein Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vereinbart wurde, dem bisher sechs Kantone beigetreten sind, dass eine einheitliche Beurteilung aller nicht unter die eidgenössische Konzessionspflicht fallenden Anlagen in den ei nzelnen Kantonen in bezug auf die technischen Vorschriften durch eine interkantonale Kontrollstelle zweckmässig ist, dass die kantonsrätliche Verordnung über die Erstellung und Benützung von Drahtseilanlagen vom 25. November 1935 2 ohnehin der Revision und Ergänzung bedürfte, in Anwendung von Artikel 32 Buchstabe h der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 3 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1. Der Kantonsrat erklärt seine Zustimmung zum Beitritt des Kantons Obwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte. 2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Beitrittes zum Konkordat und wird zur Abgabe der rechtsgültigen Beitrittserklärung ermächtigt. 3. Der Regierungsrat wird ferner ermächtigt, allfälligen künftigen Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen. 1 OGS 1958, 102 2 OGS 1943, 38 3 OGS 1932, 41