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Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (240.3)

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Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (240.3)

Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen

über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977 1 I. Kapitel: Voraussetzungen der Vollstreckung

Art. 1

Geltungsbereich
1 Das Konkordat regelt die Vollstreckung von Zivilurteilen, die in einem Konkordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollziehen sind.
2 Den Urteilen sind namentlich gleichzustellen: der Abstand von der Klage, die Klageanerkennung und der gerichtliche Vergleich sowie Schieds- gerichtsurteile, vorsorgliche Verfügungen und Entscheide von Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren.

Art. 2

Vorbehalt Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die eine Partei zur Zahlung einer Geldsumme oder Sicherheitsleistung in Geld verpflichten.

Art. 3

Vollstreckbarkeitsklausel
1 Die Urteile, um deren Vollzug ersucht wird, sind mit der Bescheinigung zu versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird, vollstreckbar sind.
2 Die Bescheinigung ist von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde auszustellen. II. Kapitel: Bestimmungen über die Vollstreckung

Art. 4

Zuständigkeit und anwendbares Recht
1 Für die Zwangsvollstreckung eines Urteils ist die Behörde des Ortes zuständig, wo sie erfolgen soll.
2 Diese Behörde wird für jeden Kanton in einem Anhang zum Konkordat angegeben.
3 Sie wendet unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen ihr eigenes Prozessrecht an.

Art. 5

Vollstreckungsgesuch
1 Die Vollstreckung kann von jedem Berechtigten verlangt werden. Der urteilende Richter kann die Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen ebenfalls beantragen.
2 Der Gesuchsteller hat ein schriftliches Begehren sowie das zu vollstreckende Urteil einzureichen.
3 In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor Einreichung dieser Urkunden Sicherheitsmassnahmen treffen.

Art. 6

Einreden Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet ist, kann sich diesem durch Einrede widersetzen:
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