Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (210.1)
Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (210.1)
Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. April 1911 (Stand 1. April 2022) Die Landsgemeinde des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in Vollziehung von Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilge setzbuches 1 ) , erlässt folgendes Gesetz: 1. Allgemeiner Teil 1.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1–4
* ...
Art. 5
Einwohnergemeinderat 1 Behörde im Sinne dieses Gesetzes und des Zivilgesetzbuches ist der Einwohnergemeinderat, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Art. 6
Weiterzug an den Regierungsrat 1 Die Entscheidungen des Einwohnergemeinderates können innert 20 Ta gen seit Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden. Vor sorgliche Massnahmen bleiben bis zur Entscheidung durch den Regie rungsrat in Kraft. * 2 Für die Fristberechnung gelten die betreffenden Vorschriften der Zivil prozessordnung.
Art. 7–15
* ... SR 210 OGS 1922, 6