Gesetz über den Kantonsrat (132.1)
Gesetz über den Kantonsrat (132.1)
Gesetz über den Kantonsrat
Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) vom 21. April 2005 (Stand 1. März 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60 und 67 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Konstituierung
Art. 1
Amtsantritt 1 Der Kantonsrat tritt nach der Gesamterneuerung in der Regel in der letz ten Juniwoche zur konstituierenden Sitzung der Amtsdauer zusammen. 2 Vor der Sitzung findet in der Regel in der Dorfkapelle Sarnen ein Gottes dienst statt, an dem die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungs rats teilnehmen. 3 Das Amtsjahr des Kantonsrats beginnt mit seiner Neukonstituierung. Der abtretende Kantonsrat und seine Organe bleiben bis zur erfolgten Neu konstituierung im Amt.
Art. 2
Einberufung und Vorsitz 1 Die konstituierende Sitzung zu Beginn der Amtsdauer wird vom Regie rungsrat einberufen. 2 Das ratsälteste anwesende Mitglied eröffnet und leitet die Sitzung bis zur Vereidigung der neuen Ratspräsidentin oder des neuen Ratspräsiden ten. GDB 101.0 OGS 2005, 27