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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Tätschbaches in Engelberg --> 752.53 (752.6)

CH - OW

Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Tätschbaches in Engelberg --> 752.53 (752.6)

Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Tätschbaches in Engelberg --> 752.53

zur Ausnützung der Wasser kraft des Tätschbaches in Engelberg vom 26. Juni 2007 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
2 , in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbar- machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf die Gesuche des Benediktinerklosters Engelberg vom
23. November 1992 und 6. November 1993 sowie den Regierungsrats- beschluss vom 26. Juni 2007 (Nr. 629), nach Ablauf der Konzession vom 2. Dezember 1942, verleiht dem Benediktinerkloster Engelberg erneut das Recht, die Wasserkraft des Tätschbaches zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:

Art. 1

Umfang der Konzession
1 Das Benediktinerkloster Engelberg ist berechtigt, den Tätschbach und die in den Tätschbach mündenden eigenen Quellen zum Zweck der Gewinnung von elektrischer Energie durch Wasserkraft auf der folgenden Gefällsstrecke zu nutzen: Fassungskote (bestehende Quellfassungen): 1570.00 m ü.M., Rückgabekote (Rückgabe in die Engelbergeraa): 1048.00 m ü.M.
2 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
3 In der Konzession inbegriffen ist das Recht zum Betrieb der bestehenden Kraftwerkanlagen: Wasser- und Quellfassungen, Ausgleichsbecken (Stau- kote: 1561.70 m ü.M.), Pumpstation, Leitungen, Zentrale und Unterwasser- kanal.
4 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
5 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 1 festgelegte Fassungs- und Rückgabekote hinausgehen, bedürfen einer neuen Gesamtkonzession.

Art. 2

Dauer der Konzession Die Konzession beginnt am 1. Juli 2007 und dauert 50 Jahre bis zum
30. Juni 2057. Spätestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionsnehmer eine allfällige Konzessionserneuerung zu beantragen.
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