Monitoring Gesetzessammlung

Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee ... (510.712)

CH - OW

Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee ... (510.712)

Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee --> 510.115

betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee vom 23. Oktober 2001 1 Der Kanton Obwalden, gestützt auf Artikel 24 und 76 Absatz 1 und 2 Ziffer 1 sowie Artikel 70 Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , Artikel 20 Absatz 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 3 und Artikel 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 4. Juni 1972 4 , und der Kanton Nidwalden, gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 10. Oktober 1965 5 und Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiwesen vom 26. April 1987 6 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsätzliche Regelung Die Polizeihoheit auf dem Alpnachersee liegt, soweit das Gebiet des Kantons Obwalden betroffen wird, beim Kanton Obwalden. Das Gleiche gilt für die Gerichtsbarkeit.

Art. 2

Aufhebung des Hoheitsprinzips
1 Der Kanton Nidwalden führt jährlich zehn Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee im Bereich des Hoheitsgebietes des Kantons Obwalden durch. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Bestim- mungen der Binnenschifffahrtsgesetzgebung 7 , der Fischereivorschriften 8 sowie auch der Umweltschutzgesetzgebung 9 zu überprüfen.
2 Die Aufhebung des Hoheitsprinzips bezieht sich nicht auf die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten.

Art. 3

Anwendbares Recht
1 Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und Pflichten richten sich immer nach dem Recht des Gebietskantons, ungeachtet, welche Polizei handelnd auftritt.
2 Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung unterstehen dem Recht des Stammkantons.

Art. 4

Zusammenarbeit Die beiden kantonalen Polizeikommandos regeln das Rapport- und Meldewesen gemeinsam.
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