Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitsw... (416.74)
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitsw... (416.74)
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 1998
Art. 1
Zweck Gestützt auf die Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz erklären sich die der Vereinbarung beit retenden Kantone bereit: a. im Bereich der Ausbildung für Berufe des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten und durch die Bereitstellung eines angemessenen Ausbildungsangebots den Berufsnachwuchs sicherzustellen; b. die Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote unter Berück sichtigung des Bedarfs der Vereinbarungskantone zu koordinieren; c. die nötigen Praktikumsplätze sicherzustellen; d. zur gegenseitigen Leistungsabgeltung einheitliche Kantonsbeiträge festzulegen und zu entrichten.
Art. 2
Geltungsber eich Die Vereinbarung gilt für den Besuch von SRKgeregelten Ausbildungen im Bereich des Gesundheitswesen durch Lernende mit Wohnsitz in einem Vereinbarungskanton. Sie ist anwendbar für die Schulen gemäss Anhang.
Art. 3
Kantonsbeiträge 1 antone leisten für Lernende, die am 1. Januar eines Jahres eine im Anhang aufgeführte Schule besuchen, einen jährlichen Beitrag an die Betriebskosten. 2 Pauschalbeiträge geleistet. Als vergleichbar gelten insbesondere Aus bildungen, welche zu demselben Abschluss führen. 3 vergleichbaren Ausbildungen. Nicht berücksichtigt wird bei der Berechnung ein allfälliger Saldo Ausbildungslöhne/Praktikumsentschädigungen. Die Investitionsund Kapitalfolgekosten werden vom Standortkanton oder von der Trägerschaft getragen. 4 Betriebsrechnungen, durch die Innerschweizer Sanitätsdirekt orenkonferenz festgelegt. 1 LB XXV, 124; Anhang geändert durch Zentralschweizer Gesundheitsdirektoren- konferenz (ZGDK) am 13. April 2000, zugestimmt durch RRB vom 16. August 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (nicht im ABl); Anhang geändert durch ZGDK am 5. April 2001, zugestimmt durch RRB vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (nicht im ABl); Anhang geändert durch ZGDK am 29. April 2002, zugestimmt durch RRB vom 27. Mai 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (nicht im ABl); Anhang geändert durch ZGDK am 5. Mai 2003, zugestimmt durch RRB vom 12. August 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (nicht im ABl), Anhang geändert durch ZGDK am 7. Mai 2004, zugestimmt durch RRB vom 22. Juni 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (nicht im ABl), Anhang geändert durch ZGDK am 29. April 2005, zugestimmt durch RRB vom 23. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (nicht im ABl) , Anhang geändert durch ZGDK am 16. September 2010, zugestimmt durch RRB vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit