Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Gros... (752.3)
Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Gros... (752.3)
Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Grossen Melchaa --> 752.51
zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Grossen Melchaa vom 12. Juli 1983 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
2 und Artikel 2 des Wasserbaupolizeigesetzes vom 9. April 1877 3 , in Ausführung des Kantonsratsbeschlusses vom 16. Oktober 1980 auf Weiterbetrieb des Lungerersee-Kraftwerkes durch das Elektrizitätswerk Obwalden, verleiht dem Elektrizitätswerk Obwalden (EWO) das Recht, die Wasserkräfte des Lungerersees mit seinen Zuflüssen sowie der Grossen und Kleinen Melchaa zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:
Art. 1
Umfang der Konzession
1 Die Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung des Lungerersees mit seinen natürlichen Zuflüssen sowie der Kleinen und der Grossen Melchaa im folgenden Rahmen: Fassungskote m ü. M. Rückgabekote 4 m ü. M. Grosse Melchaa 826.74 469.35 Kleine Melchaa 826.74 469.35 natürliche Zuflüsse des Lungerersees 688.91 469.35 Die obenstehenden und alle übrigen in der vorliegenden Konzession enthaltenen Kotenangaben beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m.
2 Im weitern umfasst die Konzession das Recht zur Benützung des Lungerersees als Speicher- und Ausgleichsbecken für die Regulierung des Wasserabflusses nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Ausnützung der Wasserkraft.
3 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Anordnung der Kraftwerkanlagen sowie zu der damit erzielbaren Leistungssteigerung.
4 Erweiterungen bedürfen neuer Konzessionen, soweit sie die Nutzung von Bruttogefällen zum Gegenstand haben, welche über die unter Absatz 1 festgelegten Fassungs- und Rückgabekoten hinausgehen und/oder auf dem Einbezug weiterer Gewässer in das Kraftwerksystem beruhen.
Art. 2
Dauer der Konzession
1 Die Konzession beginnt am 1. Januar 1982 und dauert bis zum
31. Dezember 2041. Wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen, kann das Elektrizitätswerk Obwalden in analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 5 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionsdauer verlangen, dass ihm die Konzession ab dem 1. Januar
2042 erneuert werde.
2 Sie kann vom Regierungsrat als verwirkt erklärt werden, wenn das Elektrizitätswerk Obwalden: