Konkordat über den Betrieb einer Schule für praktische Krankenpflege am Spital und Pf... (416.75)
Konkordat über den Betrieb einer Schule für praktische Krankenpflege am Spital und Pf... (416.75)
Konkordat über den Betrieb einer Schule für praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar
über den Betrieb einer Schule für praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar vom 22. Juni 1982 1
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck des Konkordates Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug bilden eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, um eine Schule für praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar zu betreiben.
Art. 2
Name Der Name der Körperschaft lautet: «Interkantonale Schule für praktische Krankenpflege Baar».
Art. 3
Sitz Sitz der Interkantonalen Schule für praktische Krankenpflege ist Baar.
Art. 4
Zweck der Schule
1 Die Schule bildet Schülerinnen und Schüler in der praktischen Krankenpflege nach den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes aus.
2 Die praktische Ausbildung erfolgt nach Möglichkeit an geeigneten Heilanstalten in den Konkordatskantonen.
Art. 5
Aufnahme in die Schule
1 In die Schule werden geeignete Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen.
2 Vorrang haben Bewerberinnen und Bewerber aus den Konkordatskantonen. Der Verteilerschlüssel wird im Schulreglement festgelegt.
Art. 6
Schulgeld
1 Die Ausbildung ist grundsätzlich kostenlos.
2 Für Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die nicht dem Konkordat beigetreten sind, wird ein angemessenes Schulgeld erhoben.
Art. 7
Lehrpersonalstatut Besoldung und Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals richten sich nach zugerischem Recht.