Verordnung über Baubeiträge an Betagtenheime (830.41)
Verordnung über Baubeiträge an Betagtenheime (830.41)
Verordnung über Baubeiträge an Betagtenheime
über Baubeiträge an Betagtenheime vom 24. Oktober 1991 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 21 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2 , als Verordnung:
Art. 1
Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Umfang der Baubeiträge an Betagtenheime und die Voraussetzung für deren Ausrichtung.
Art. 2
Pauschalbeitrag
1 Der Beitrag wird als Pauschale je Betagtenbett ausgerichtet.
2 Der Beitrag je Betagtenbett beträgt Fr. 65 000.–, ausgehend vom Stand des Luzerner Baukostenindexes von 100 Punkten auf der Basis vom April
1990.
Art. 3
Baubeiträge und Investitionshilfe Baubeiträge nach dieser Verordnung werden an die Leistungen des Kantons gemäss der Verordnung über Investitionshilfe an Infrastrukturvorhaben der Regionalentwicklungskonzepte 3 nicht angerechnet.
Art. 4
Voraussetzungen Der Kanton leistet Beiträge an Betagtenheime, wenn: a. die Trägerschaft einen gemeinnützigen Zweck aufweist; b. das Bedürfnis ausgewiesen ist; c. das Heim für Kantonseinwohner allgemein zugänglich ist.
Art. 5
Beitragsgesuch Das Beitragsgesuch ist dem zuständigen Departement einzureichen und hat zu enthalten: a. Angaben über die Zweckbestimmung des Bauvorhabens, die Art der aufzunehmenden Personen und die Anzahl Plätze, b. den Nachweis des Bedarfs der Betten im Rahmen der Gesamt- versorgung des Kantons, c. das Raumprogramm und Angaben über die Zweckbestimmung der Räume, d. den Voranschlag über die Baukosten, e. Angaben über die geplante Deckung der Kosten des Baus und des Betriebs.
Art. 6
Zuständigkeit Für die Beschlussfassung über die Beiträge gilt die Zuständigkeit gemäss Kantonsverfassung 4 .