Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (841.41)
Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (841.41)
Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 17. März 1927 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass die bundesrätliche Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925 2 nur die Überwachung von Dampfkesseln und Dampfgefässen in solchen Betriebsunternehmungen regelt, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom
18. Juni 1914 3 sowie dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfall- versicherung vom 13. Juni 1911 4 unterliegen, dass es ein Bedürfnis ist, die Überwachung von Dampfkesseln und Dampfgefässen in Betriebsunternehmungen, die den bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, durch kantonale Verordnung zu regeln, wobei mit gewissen Vereinfachungen die bundesrätliche Verordnung anwendbar erklärt werden kann, dass der Bundesrat gemäss Kreisschreiben vom 21. April 1925 den Vollzug der eidgenössischen Verordnung dem Schweizerischen Verein von Dampf- kesselbesitzern übertragen hat und dass am zweckmässigsten auch die Vollziehung der kantonalen Verordnung diesem Verein übertragen wird, womit sich dieser einverstanden erklärt hat, auf Antrag des Regierungsrates, verordnet:
Art. 1
Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925, soweit sie nicht durch folgende Artikel abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.
Art. 2
Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates.
Art. 3
Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die Verwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.
Art. 4
Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen des Regierungsrates vollzieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer vom Regierungsrat mit diesem Verein abzuschliessenden Vereinbarung vor- behalten.