Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes ... (416.87)
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes ... (416.87)
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung
über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung) vom 7. Februar 1997 1 Die unterzeichnenden Kantone, gestützt auf Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978 2 und Artikel 118 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschafts- gesetz, LwG) vom 3. Oktober 1951 3 , vereinbaren:
Art. 1
Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partnerkantone an ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung.
2 Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein Angebot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen sicherstellen. 4
3 Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und Schüler der Partnerkantone.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbildung und der institutionalisierten Weiterbildung.
2 Sie umfasst im Beruf des Landwirts/der Landwirtin und in den landwirtschaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen, Fachschulen, Betriebsleiterschulen und Technikerschulen sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnenschulen.
3 Für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung gilt die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts (Schulgeldvereinbarung) vom 21. Februar 1991 5 .
4 Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder Abmachungen gehen dieser Vereinbarung vor.
Art. 3
6 Zahlungspflichtiger Kanton, Kostengutsprache
1 Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohnortskanton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der Unterrichtsbesuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz stattfindet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.
2 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unterstehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.