Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (772.611)
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (772.611)
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession vom 26. August 2003 (Stand 1. August 2007) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 36 der Verordnung über die Personenbeförde rungskonzession (VPK) vom 25. November 1998 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeit 1 Die zuständige Aufsichts- und Bewilligungsbehörde für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 32 bis 35 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession 3 ) ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement. *
Art. 2
Bewilligungsgesuche 1 Bewilligungsgesuche sind dem Bau- und Raumentwicklungsdeparte ment spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an welchem die Fahrten aufgenommen werden sollen, in dreifacher Ausfertigung einzureichen. * 2 Das Gesuch hat zu enthalten: a. Namen, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstel lers; b. den Zweck der Fahrten; 1) Die Verordnung über die Personenbeförderungskonzession vom 25. November 1998 wurde per 1. Januar 2010 durch die Verordnung über die Personenbeförde rung (VPB) vom 4. November 2009 (SR 745.11 ) aufgehoben. 2) GDB 101.0 3) Die Verordnung über die Personenbeförderungskonzession vom 25. November 1998 wurde per 1. Januar 2010 durch die Verordnung über die Personenbeförde rung (VPB) vom 4. November 2009 (SR 745.11 ) aufgehoben. OGS 2003, 30