Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug (641.419)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug (641.419)

Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug

Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug vom 18. Dezember 2001 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollzie 1 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Abrechnung der Steueranteile 1 Die Abrechnung über die in Rechnung gestellten Steuern und Zahlun gen sowie die Gutschriften wird den Einwohnergemeinden monatlich zu gestellt. Sie erhalten jährlich eine detaillierte Liste über die ausstehenden Steuerdebitoren sowie bewilligte Steuererlasse ihrer Gemeinde. * 2 Die Finanzverwaltung leitet für die zum Bezug übernommenen Debito ren diejenigen Beträge an die Einwohnergemeinden weiter, die sie selber einziehen konnte. Es erfolgt keine Bevorschussung. 3 Die Aufteilung der Kirchensteuern der juristischen Personen erfolgt nach Anzahl der den Konfessionen angehörigen Steuerpflichtigen der einzel nen Gemeinden.

Art. 2

Abschreibungen 1 Steuerforderungen werden abgeschrieben, wenn deren Einbringung nicht mehr möglich ist. Liegen Verlustscheine vor, so werden periodische Kontrollen über allfällige Wiedergeltendmachung von abgeschriebenen Steuerforderungen vorgenommen. GDB 641.41 OGS 2001, 80
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht