Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst (141.114)

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Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst (141.114)

Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst

Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst vom 14. März 2000 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 6 Absatz 1 des Behördengesetzes vom 3. Sep tember 1999 1 ) sowie Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 46 der Personalverordnung vom 29. Ja nuar 1998 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kanto nalen Verwaltung. 2 Soweit das Behördengesetz 3 ) keine besondere Regelung enthält, gelten sie auch für die Behörden- und Kommissionsmitglieder.

Art. 2

Grundsätze 1 Mit den Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft werden die bei der Erfüllung von Dienstverpflichtungen notwendigerweise entste henden Kosten ersetzt. 2 Dienstreisen sind auf das Notwendige zu beschränken sowie kostenspa rend und umweltbewusst auszuführen. 1) GDB 130.4 2) GDB 141.11 GDB 130.4 OGS 2000, 26
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